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Erstes Kapitel. Das objektive Recht überhaupt.
bedingungen des Einzelnen und der Gemeinschaft niemals absehen.Allein es fugt ihnen eine neue und selbständige Ordnung hinzu, dieerst da beginnt, wo die Freiheit waltet 12 .
5. Das Recht wurzelt in Ueberzeugung. Seine Sätze sindin ihrem wesentlichen Kern Vernunftaussagen über die zu einergerechten Lebensordnung erforderlichen Willensabgrenzungen. Weilaber diese Vernunftaussagen zugleich dahin lauten, dal's solchenWillensabgrenzungen womöglich mit äufseren Machtmitteln unbedingteGeltung verschafft werden nnil's, nehmen sie selbst einen hierauf ge-richteten Willensinhalt auf. Immer jedoch bleibt der Willensinhaltein sekundärer Bestandtheil der Rechtssätze. Seiner inneren Substanznach ist das Recht nicht Wille.
Die germanische Rechtsauffassung war niemals geneigt, das Rechtin den Willen zu verlegen 13 . Dagegen wurde in der philosophischenund juristischen Theorie seit dem Mittelalter über die Frage, ob undinwieweit das Recht Vernunft oder Wille sei, ein ununterbrochenerStreit geführt 14 . In der Gegenwart hat die Vorstellung, dal's dasRecht sich mit dem Willen der Gemeinschaft (insbesondere des Staates)decke, eine bedrohliche Verbreitung erlangt 13 . Würde mit ihr Ernstgemacht, so hätte für unseren nationalen Rechtsgedanken die letzteStunde geschlagen. Der Raine des Rechtes freilich bliebe. Aberdieser hohe Name hätte nur noch die Bedeutung, die nackte That-saehe zu verhüllen, dafs unter Menschen keine andere Ordnung alsdie Macht des Stärkeren über das Schwächere besteht. Denn derWille kann den Willen beugen, aber eine Schranke des Wollens über-
12 Dagegen definirt Jhering a. a. 0. I 434 ff. das Recht „als die Sicherungder Lebensbedingungen der Gesellschaft in Form des Zwanges“.
13 Vgl. das nordische Rechtssprüchwort „Wille ist nicht Landrecht“ (vili erei lands lög) h. Graf u. Dietherr I Nr. 47; auch Nr. 46 (aus Kling): „EinEigenwille ist kein Landrecht“.
14 Vgl. Gierke, Joh. Althusius S. 73—75 u. 280 ft'.; Genossenschaft®!'. III610 Anm. 256.
16 Erklären doch Jhering, Geist des röm. R. III 318, Thon S. 1 u. Deru-burg, Fand. § 19, bei aller sonstigen Meinungsverschiedenheit Hegels Definitiondes objektiven Rechts als „allgemeiner Wille“ in formaler Hinsicht für treffend undbündig. Und auch Merkel, Encykl. § 22—59 u. Eiern. § 3—4, schreibt, obwohler das im Rechtssatz enthaltene „Urtheil“ (den „Rechtsgedanken“) nicht verkennt,doch dem „Willen“ im Recht den „Primat“ zu. Wenn er sich jedoch hierfürdarauf beruft, dafs die Rechtsnormen „unserem Handeln zur Richtschnur dienenwollen, auch dort wo sie unser Denken nicht beherrschen: „stat pro ratione voluntas“(Encykl. § 42), — so mischt er ungehörig das individuelle Denken der dem RechtUnterworfenen hinein, das natürlich vom allgemeinen Denken ebensogut abweichenkann, wie der individuelle Wille vom allgemeinen Willen.