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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 15. Begriff und Wesen des objektiven Rechts.

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Unterschied des Rechtes von der Sittlichkeit, deren Normen dasWollen zwar gleichfalls in unbedingter Weise, jedoch innerlichbestimmen. Die sittliche Norm regelt grundsätzlich das innere Ver-halten der Menschen. Sie wendet sich an die Gesinnung und ordnetdas äui'sere Handeln erst als Bethätigung der Gesinnung 8 . Auf demWege, den das Recht von aufsen nach innen, die Sittlichkeit voninnen nach aufsen einschlägt, treffen beide in weitem Felde zusammen.In diesem gemeinsamen Bereich ffiefsen sie ursprünglich in einanderund werden erst allmählich scharf gesondert. Inhaltlich sollen hierihre. Normen trotzdem sich decken, können jedoch einander auchwidersprechen. Jenseits des gemeinsamen Herrschaftsbezirkes hat dieSittlichkeit ein grofses Reich, in das keine Rechtsnorm hineinragt,aber auch das Recht ein umfangreiches Gebiet, das die ethischenNormen unberührt lassen.

Der Wesensunterschied zwischen Recht und Sittlichkeit liegt nichtin der äufseren Erzwingbarkeit oder Nichterzwingbarkeit 9 . Er darfebensowenig darin gefunden werden, dafs das Recht dem Leben derGemeinschaft, die Sittlichkeit dem Leben des Individuums angehöre 10 .

4. Das Recht setzt Normen für freies Wollen. Es wendet sichan den Menschen als vernunftbegabtes Wesen, das befähigt ist, sichselbst aus sich heraus zu bestimmen. Darum begründet es keinKönnen und Müssen, sondern ein Dürfen und Sollen. Seine Absichtgeht dahin, dafs alles Wollen kraft freier Entschliefsung sich seinemRichtmafs anpasse. In der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fällewird diese Absicht erreicht. Und nur, wo sie fehlschlägt, ruft dasRecht äufsere Zwangsmittel zu Hülfe.

Hierdurch unterscheiden sich Rechtsgesetze sowohl von Natur-gesetzen, die den Menschen als Naturwesen mit NothWendigkeit er-greifen 11 , als auch von sozialen und wirthschaftlichen Gesetzen, dieden Menschen als gesellschaftlich bedingtes Wesen in einen unfreienZusammenhang einordnen. Das Recht baut sich auf der durch Naturund Geschichte gegebenen Grundlage auf und kann von den Lebens-

8 In das Gebiet dev Sittlichkeit reicht auch die Religion hinein, insofern sienicht blos Glaubenssätze, sondern Verhaltungsmafsregeln aufstellt. Doch nimmt dieReligion auch äufsere Sitte in sich auf. Und zum Theil verdichtet sie ihre Normenzu Rechtsnormen.

0 Vgl. oben Anm. 7. Nur folgt freilich aus der Eigenart rechtlicher und sitt-licher Normen, dafs äufserer Zwang zur Befolgung dort als angemessen, hier alsunangemessen erscheint.

10 Auch die Sittlichkeit ist ein soziales Geistesgebilde. Vgl. namentlichW. Wundt, Ethik, Stuttgart 1886.

11 Verwechselt in 1. 1 § 3 D. de just, et jur. 1, 1 u. pr. Inst. I, 2.