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Erstes Kapitel. Das objektive Recht überhaupt.
form, der Trinkgeldersitte), entbehrt dabei der mit der Rechtsbefolgungverknüpften „opinio necessitatis“.
Darum strebt das Recht kraft seines inneren Wesens nach un-bedingter Durchsetzung seiner Normen. Es hat die Tendenz,sich durch äufsere Macht ausnahmslose Geltung zu sichern und jedenWiderstand durch überlegenen Zwang zu brechen. Doch ist für dasRecht nur diese Tendenz, nicht deren volle Verwirklichung wesentlich:E r z w i n gb ar k e i t gehört nicht zu . seinen Begriffsmerkmalen.Schlechthin erzwingbar sind zuletzt die meisten Rechtssätze überhauptnicht, da überall, wo ein Thun gefordert wird, der Zwang an unbeug-samem Starrsinn des Verpflichteten scheitern kann; immer kann nacheiner Rechtsverletzung der Zwang sich nur auf Ersatz oder Straferichten, niemals das Geschehene, das nicht hätte geschehen sollen,ungeschehen machen; oft bleibt das Unrecht verborgen oder triumphirtgar durch Uebermacht; höchst unvollkommen ist mangels einer denStaaten übergeordneten Machtorganisation die Erzwingbarkeit desVölkerrechts; kein Zwang endlich erreicht die obersten Organe derStaatsgewalt, wenn sie das Verfassungsrecht mifsachten. Gleichwohlhandelt es sich hier überall um wahre Rechtssätze. Im Wesen desRechtes ist nur begründet, dafs an sich ein Zwang als angemessenempfunden wird. Vom Grade der wirklichen Erzwingbarkeit aberhängt lediglich die äufsere Vollendung des Rechtes ab 7 .
3. Durch das Recht wird das Wollen äufserlich bestimmt.Die Rechtsnormen ordnen grundsätzlich nur das äufsere Verhalten derMenschen. Sie greifen freilich auch auf die inneren Zustände zurück.Allein sie thun dies erst, wenn es erforderlich ist, um Handlungeneben als Willensäufserungen zu qualifiziren und nach ihrer wahrenBeschaffenheit zu unterscheiden und zu werthen. Hierin liegt der
7 Dafs unsere nationale Anschauung ursprünglich in der Erzwingbarkeit keinBegriffsmerkmal des Rechtes sah, kann keinem Zweifel unterliegen: Lehnrecht,Dienstrecht und Hofrecht galten auch dem Herrn gegenüber schon als Recht, alses kein Zwangsmittel zur Durchsetzung ihrer Normen gegen den Herrn gab. Auchwurde im Mittelalter durch die viel beklagte Unvollkommenheit der ^tatsächlichenVerwirklichung des Rechtsgebots die innere Kraft des Rechtsgedankens in keinerWeise geschwächt. Im Volksbewufstsein ist bis heute die Vorstellung, dafs esnicht erzwingbares Recht giebt, unerschüttert geblieben. Dagegen ist in der Theorie(besonders seit Thomasius und allgemeiner noch seit Kant) die entgegengesetzteMeinung längere Zeit hindurch zur Herrschaft gelangt und wird auch jetzt nochvon Jhering, Schultze S. 50 ff., Lasson, Roguin S. 101 ff. u. A. vertreten.Vgl. aber Bierling, Kritik I 140 ff., Prinzipienlehre, I 49 ff., Thon S. 7, DahnS. 33 ff., Gareis S. 14, Binding, Anhang zu Bd. I (2. Aufl.) S. 483 ff., llegels-berger I 63.