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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 15. Begriff und Wesen des objektiven Rechts.

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nisse in Rechtssätzen stecken blieben und die Begrünrlungstitel beidervielfach zusammenfielen 2 . Erst nach der Rezeption wurde dieScheidung, die vorher nur in den Städten angebahnt war 3 , in derTheorie und mehr und mehr auch im Leben allgemein durchgeführt 4 ,ohne dafs jedoch seihst in der Theorie alle Spuren der alten Ver-mengung erloschen wären 5 . In der Gegenwart gilt es, den Gegensatzscharf auszugestalten, jedoch über ihm die Einheit des Rechtsgedankensnicht zu verlieren 6 .

Objektives Recht also, von dem hier zunächst die Rede seinmul's, ist der Inbegriff der Rechtssätze. Rechtssätze aber sindNormen, die nach der erklärten Ueberzeugung einer Gemeinschaftdas freie menschliche Wollen äufserlich in unbedingter Weise be-stimmen sollen.

II. Wesen. Das Wesen des objektiven Rechts ergiebt sich ausder Entfaltung seiner Begriffsmerkmale.

1. Das Recht setzt Normen, d. h. Verhaltungsmafsregeln fürBethätigungen des menschlichen Wollens. Hierin stimmt es mit Sitteund Sittlichkeit überein, während Religion, Kunst und Wissenschaftsich an das Glauben, Fühlen und Denken wenden.

2. Die Rechtsnormen bestimmen das Wollen in unbedingterWeise; sie gehen nicht blos einen Rath, sondern gestatten, heischenoder verwehren in autoritativer Form; sie wollen schlechthin bindendeRichtschnur und Schranke sein. Hierin beruht der Unterschied desRechtes von der Sitte, mit der es ursprünglich eine Einheit bildetund von der es als Gewohnheitsrecht oft schwer zu sondern ist. Auchdie Sitte giebt Verhaltungsmafsregeln, die sie nicht selten tyrannischerzwingt; allein in der Idee stellt sie anheim und wahrt daher denSchein, als beruhe ihre Herrschaft auf freiwilliger Unterwerfung. Wersich der Sitte fügt (z. B. einem Hochzeitsgebrauch, einer Höflichkeits-

3 Gierke, Genossenschafter. II 126 ff., 458 ff., 626 ff. Ganze Komplexe vonRechtssätzen erschienen als Befugnifssphären (Freiheiten,Privilegien u. s. w.)von Herrn und Gesammtheiten und als entsprechende Pflichtensphären von Ge-sammtlieiten und Einzelnen, während umgekehrt Rechtsverhältnisse in Salzungsformgekleidet wurden; Rechtsetzung und Rechtsgeschäft, Gewohnheit und Unvordenk-lichkeit, Gesetz oder Willkür und Vertrag oder Verfügnng flössen in einander.

3 Gierke a. a. 0. S. 633ff.

* Auch hier leistete das römische Recht, in dem zwar gleichfalls das Wortjus noch den Doppelsinn gewahrt hat, frühzeitig aber die Begriffe des Gesetzesund der Befugnifs scharf von einander gesondert worden waren, wesentlicheBeihülfe.

5 Vgl. unten § 19 S. 143 u. § 20 S. 163 u. 172.

6 Vgl. unten § 27.

ßinding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I.

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