§ 14. Methode.
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gesetzt wird, kann die rechtsgeschichtliche Darlegung stets nur alsMittel zum Verständnifs des Rechtes der Gegenwart dienen 2 . Trotz-dem darf sie, wenn sie einigermafsen den von ihr erwarteten Dienstleisten soll, nicht zu spät einsetzen und nicht zu dürftig verlaufen.Ist das heutige deutsche Privatrecht ein Produkt der Umbildung desursprünglichen einheimischen Rechts durch das fremde Recht, so mufs,um es aus seinen Faktoren zu begreifen, stets zunächst auf das reinnationale Recht des Mittelalters zurückgegangen und sodann dessenSchicksal seit der Rezeption verfolgt werden. Natürlich mufs diesegeschichtliche Grundlegung sieh in möglichst knappem Rahmen halten.Allein sie mufs doch eine Anschauung von dem tiefen und breitenStrom unserer Rechtsentwicklung zu erwecken suchen und darf daherauch Veraltetes nicht ganz übergehen 3 .
2 Hierin wird also die Aufgabe enger begrenzt, als sie Stobbe in seinemdeutschen Privatrecht sich gesetzt hat. Ohnehin hat Stobhe gerade in der um-fassenden geschichtlichen Darstellung so Vortreffliches geleistet, dafs in diesemPunkte zunächst dem Bedürfnifs genügt ist.
3 Wenn Franken in seinem deutschen Privatrecht alles „Antiquarische“aussclieiden, die „historische Perspektive aber dort, wo die Dogmatik Zusammen-hänge nach rückwärts in Wahrheit noch aufweist“, jedesmal andeuten will (S. Vu. 31), so zeigt die Ausführung seines Programmes, dafs ihm über diesem Bestrebender weitere historische Blick überhaupt abhanden gekommen ist. Sonst würde eran vielen Stellen, an denen er den Zusammenhang mit der Vergangenheit für „ab-gebrochen“ hält, recht starke Verbindungsfäden gesehen haben!