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Viertes Kapitel. System und Methode.
§ 14. Methode.
Die Methode des deutschen Privatrechts kann keine andere sein,als die Methode der dogmatischen Rechtswissenschaft überhaupt. Inden endlosen Streit über die wahre juristische Methode soll hier nichteingetreten werden; zuletzt ist der Prüfstein jedes wissenschaftlichenVerfahrens doch nur die Leistung. Nach zwei Richtungen aber bedarfes einiger Worte über das Verhalten, das gegenüber den besonderenSchwierigkeiten, die gerade der Stoff des deutschen Privatrechts birgt,angezeigt scheint.
Zunächst entsteht die Frage, inwieweit die deutschen Partikular-rechte in die Darstellung einzubeziehen sind. Die Antwort ergiebtsich aus dem, was über die Aufgabe des deutschen Privatrechts gesagtist (oben § 6 III). Soll das deutsche Privatrecht seine Aufgabe voll-ständig lösen, so niufs es überall die Partikularrechte zu Hülfe nehmen.Die Partikularrechte haben jedoch nirgends als solche den Gegenstandzu bilden. Vielmehr kommen sie nur als Zeugnisse für eine eigeu-thümliche Verkörperung des deutschen Rechtsgedankens in Betracht.Darum ist ihnen nur das für das Gesammtbild des deutschen RechtsBedeutungsvollste zu entnehmen, auf eine Erschöpfung des partikular-rechtlichen Stoffes dagegen von vornherein zu verzichten * 1 .
Sodann fragt es sich, in welchem Umfange Rechtsgeschichtlichesaufzunehmen ist. Unzweifelhaft ist eine wissenschaftliche Behandlungdes deutschen Privatrechts nur auf geschichtlicher Grundlage möglich.Allein das Mals des in die Darstellung einzuführenden geschichtlichenStoffs kann sehr verschieden gegriffen werden. Da hier das Ziel indie Aufzeigung des deutschrechtlichen Gehaltes des geltenden Rechts
Lief. 1 in 2. Aufl. Stuttgart 1874 u. 1883, Bei. I, 1, 1 in 3. Aufl. Stuttgart 1891;System des Handelsrechts im Grundriß, 4. Aufl. Stuttgart 1892. C. Gar eis, Dasdeutsche Handelsrecht, 4. Aufl. Berlin 1892. K. Cosack, Lehrbuch des Handelsrechtsmit Einschlufs des Seerechts, Stuttgart 1888, 2. Aufl. 1893. J. Behrend, Lehrbuchdes Handelsrechts, Berlin und Leipzig I, 1886 u. II, 1, 1892. B. Wagner, Hand-buch des Seerechts, Bd. I, Leipzig 1884. II. (). Lehmann, Lehrbuch des deutschenWechselrechts, Stuttgart 1886. Kerner unter den Kommentaren zum A.D.1I.G. be-sonders F. v. Hahn, Bd. I 3. Aufl. Braunschweig 1877, Bd. II 2. Aufl. 1875—1883,Gareis und Fuchsberger, Berlin 1891: zum Seerecht W. Lewis, Das deutscheSeerecht, 2. Aufl. Leipzig 1883 u. 1884. — Weitere Litteratur bei Behrend,II.R. I 57 ff., Goldschmidt, Syst. § 9, 141 u. 174.
1 In dieser Richtung wird hier also ein ganz anderes Ziel verfolgt, als essich Roth in seinem deutschen I’rivatrecht (oben § 11 Anm. 47) gesetzt hat. So-weit Roths Werk vollendet ist, liegt ohnehin kein Bedürfnifs zu einer ähnlichenArbeit mehr vor.