§ 13. System.
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bei anderen Spezialreehten zulässig und nützlich ist“. Wie weit inder Aussonderung gegangen werden soll, ist natürlich eine reine Er-messensfrage. Hier werden als besondere Rechtsgebiete (B. III) insieben Abschnitten das Lehnrecht, das Recht der Haus- und Stamm-güter, das Recht der Ritter- und Bauergüter, das Forst- und Jagd-recht, das Wasserrecht, das Bergrecht und das Gewerberecht dargestelltwerden. In drei weiteren Abschnitten würden sich das Handels-,See- und Wechselrecht anzureihen haben, wenn sie nicht durch denvorgezeichneten Plan dieses Werkes ausgeschlossen wären. Da esindefs für jede systematische Arbeit, die den deutschrechtlichen Bestandim heutigen Privatrecht konstatiren will, unerläfslich ist, die deutschenRechtsgedanken in diese Gebiete hinein zu verfolgen, so müssen nuneinzelne Institute des Handels-, See- und Wechselrechts an geeigneterStelle des Systems berührt werden 6 7 .
6 Die älteren Darstellungen des deutschen l’rivatrechts enthalten das Lehnrechtüberhaupt nicht, gliedern dagegen das sonstige Spezialrecht einschliefslich des Handels-und Wechselrechts dem System ein. So noch Runde. Umgekehrt fügt Eichhorndas Lehnrecht dem System ein, sondert aber am Schlufs ein „Recht der Gemeinheitenund Gewerbe“ aus, worin auch das Handelsrecht Unterkunft findet. Mittermaierstellt in drei Schlufsabschnitten „besondere Güterverhältnisse“, „Gewerbe- und Zunft-recht“ und „Handelsrecht“ dar. W e i fs e scheidet grundsätzlich allgemeines Privatrechtund Ständerecht“. Ebenso Maurenbrecher und Walter, die aber beide dasHandelsrecht nicht im Ständerecht, sondern im System des gemeinen Rechts be-handeln. Beseler verweist sämmtliche Spezialrechte in ein besonderes Buch, daser ursprünglich als Ständerecht, später als „Spezialrechte mit Einschlufs desStänderechts“ bezeichnete (vgl. dazu seine Ausführungen in § 11). Kraut sondertLehn- und Stammgüterrecht, Handelsrecht, AVechselrocht und Seerecht aus. Allensolchen Abweichungen vom Pandektensystem tritt auf das Schroffste Gerber gegen-über, der auch das Handelsrecht gleich den übrigen Spezialrechten in sein Systemhineinstückelt. Ihm folgt Hillebrand. Aehnlich, jedoch unter Ausscldufs desHandels-, See- und Wechselrechts, verfahren Bluntschli (in der 3. Aufl. ist dasHandelsrecht von Dahn hinzugefügt), Gengier, Roth, Stobbe (der jedoch dieGrundzüge der handelsrechtlichen Institute darstellt) und Franken (vgl. seineAusführungen in § 4).
7 Sowohl aus diesem Grunde, als auch, weil sie vielfach in das generelledeutsche Privatrecht übergreift, ist für uns auch die besondere handelsrechtlicheLitteratur von Wichtigkeit. Unter den oft benützten und deshalb abgekürzt citirtenWerken seien hier hervorgehoben: W. Endemann, Handbuch des deutschenHandels-, See- und Wechselrechts, 4 Bde., Leipzig 1882 u. 1883 (die einzelnen Abh.sind mit dem Namen der Verfasser und dem Zusatz „in Endemanns Handb.“ oder„bei Endemann“ citirt). II. Thöl, Das Handelsrecht, Bd. 1 6. Aufl. Leipzig 1879,Bd. II(Wechselrecht) 4. Aufl. 1878, Bd. III(Transportrecht) 1880. L. Goldschmidt,Handbuch des Handelsrechts, Bd. 1, 1 u. I, 2 Erlangen 1864 und 1868, Bd. 1 u. II