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Viertes Kapitel. System und Methode.
dektenschablone für eine Fülle besonderer Privatrechte, die gerade imdeutschen und modernen Recht eine reiche Ausprägung erfahren haben,schlechthin keine passende Stätte 3 . In das Personenrecht sind dannneben gewissen allgemeinen Lehren, die des Zusammenhanges wegenam besten hier erörtert werden, einerseits die Persönlichkeitsrechte zustellen, deren Auffassung als Rechte an der eignen Persou und derenbegriffliche Ausweitung bis zur Umspannung aller sogenannten Im-materialgüterrechte später gerechtfertigt werden wird. Andrerseitshat hier das gesammte Recht der Verbandspersonen nebst dem Rechtverwandter personenrechtlicher Gemeinschaften und somit auch diebunte Schaar der aus dem inneren Verhältnifs solcher Sozialgebildeentspringenden eigenartigen Privatrechte Platz zu finden. An sichwäre es freilich richtiger, das privatrechtliche Gemeinschafts- undGenossenschaftsrecht als einen besonderen Rechtstheil, der die Brückezum öffentlichen Recht bildet, an den Schliffs des Systems zu ver-weisen. Doch ist aus äufseren Gründen eine frühere Erledigungräthlich 4 .
Zweitens sprechen überwiegende Zweckinäfsigkeitsgründe dafür,eine Anzahl besonderer Rechtsgebiete, auf denen der schon erwähnteZug des germanischen und modernen Rechts zur Ausgestaltung vonSpezialrecht sich stark bethätigt hat, aus dem System überhauptauszuscheiden und als geschlossene Komplexe für sich darzustelleu.Denn nur so wird die Eigenart dieser Sonderrechtsbildungen zu leben-diger Anschauung gebracht und eine, unerträgliche Auseinanderreifsungdes Zusammengehörigen vermieden 5 . Sieht man freilich im Systemdas höchste wissenschaftliche Gut, dem alle anderen Rücksichten ge-opfert werden müssen, so wird man sich mit diesem Verfahren nie-mals befreunden können. Allein bei unbefangener Würdigung derSachlage wird man sich der Einsicht nicht verschliefsen, dafs eineBehandlungsweise, die für Handels-, See- und Wechselrecht mehr undmehr durchgedrungen ist und hier die besten Früchte gezeitigt hat, auch
3 Dafs die Einschachtelung der Persönlichkeitsrechte und gar des gesammteninneren Körperschaftsrechts in den allgemeinen Theil unangemessen ist, liegt aufder Hand.
4 Insbesondere läfst sich, wenn auf eine geschichtliche Grundlegung nicht ver-zichtet wird, das deutsche Immobiliarrecht ohne vorherige Erörterung der genossen-schaftlichen und herrschaftlichen Verbände nicht verständlich machen.
5 Sonst mufs z. B. das Bergrecht im Personenrecht, Sachenrecht und Obli-gationenrecht zerstückelt behandelt, das Lehnrecht und das Recht der Familien-fideikommisse mindestens unter Sachen- und Erbrecht vertheilt werden.