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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 13. System.

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Viertes Kapitel.

System und Methode.

§ 13. System.

Jeder Versuch, das heutige deutsche Privatrecht nach einem aufdie ursprünglichen nationalen Grundbegriffe gebauten Systeme dar-zustellen, mufs uothwendig mifslingen. Denn seit der Aufnahme derfremden Rechte haben die hierzu geeigneten einheimischen Rechts-begriffe, wie etwa Munt und Gewere, eine zu starke Umbildung er-fahren, als dal's sie noch einen systematischen Bau zu tragen ver-möchten. Auch hat das am römischen Recht ausgebildete System, dasich ihm die germanistische Rechtswissenschaft von vornherein unter-warf, einen geschichtlich begründeten Anspruch auf Beherrschung desgesummten Privatrechtsstoffes erworben.

Somit mufs bei der Darstellung des deutschen Privatrechts imAllgemeinen das übliche sogenannte Pandektensystem als Richt-schnur dienen. Die Bedenken hiergegen können um so eher unter-drückt werden, als ja ohnehin jedes wissenschaftliche System nurein unvollkommenes Mittel für die geistige Erfassung der lebendigenWirklichkeit ist 1 2 . Gerade deshalb aber darf freilich das Pandekten-system nicht sklavisch befolgt werden. Vielmehr ist überall da einBruch mit ihm geboten, wo es sich als unbrauchbar für eine an-gemessene Ordnung der deutschen Rechtsinstitute erweist oder gardieselben durch den von ihm geübten Zwang mit Verstümmelung be-droht. Zwei grundsätzliche Abweichungen sind namentlich erforderlich.

Erstens bedarf das Pandektensystem einer Erweiterung. Währendim allgemeinen Theil (B. I) neben der Einleitung (A. I) nur gewisseGrundlehren vom objektiven Recht (A. II) und vom subjektiven Recht(A. III) abzuhandeln sind, ist im besonderen Theil (B. II) ein eignesPersonenrecht ( A. I) dem Sachen-, Obligationen-, Familien- und Erb-recht (A. IIV) voranzuschicken. Denn da die hergebrachte Syste-matik auf der Eintheilung der besonderen Privatrechte nach ihremObjekte beruht 3 , hat sie ohne eine derartige Ergänzung der Pan-

1 Jedes System ist schon deshalb stets mir ein unvollkommener Nothbehelf,weil es die Rechtsinstitute gewissermafsen in einer Linie, in der sich eines immernur mit zwei anderen an je einem Punkte berühren kann, aufreihen mufs, währendin der wirklichen Rechtswelt die verschiedensten Rechtsinstitute gleich Körpern imRaum einander an vielen Punkten berühren.

2 Vgl. über diese Eintheilung unten § 29 II.