§11. Litteratur.
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F. Walter (1794—1879) 44 haben sich minder lebensfähig gezeigt.Dagegen hat sich das mehrfach umgearbeitete und in seiner neuestenGestalt durch mancherlei Vorzüge ausgezeichnete Lehrbuch vonH. G. Gengier in fortdauerndem Gebrauch behauptet 45 .
Durch die Beherrschung und Verarbeitung des gesummten Quellen-und Schriftenmaterials steht das fünfbändige Handbuch des deutschenPrivatrechts von Otto Stobbe (1831—1887) einzig da 46 . Durch-weg gediegen und zuverlässig, verbindet dieses reichhaltige Werk miteiner eingehenden Darlegung des heutigen Rechtszustandes eine voll-ständige Geschichte der deutschen Privatrechtsinstitute. In der juristi-schen Auffassung ist es nicht besonders selbständig. Dem deutschenRechtsgedanken wird es nicht überall gerecht.
Auf eine Darstellung des gesammten in Deutschland noch gelten-den Rechts unter vollständiger Ausschöpfung aller einzelnen Partikular-rechte zielt das System des deutschen Privatrechts von Paulvon Roth (1820—1892) 47 .
Das neueste „Lehrbuch des deutschen Privatrechts“ giebt Alex.Franken „in einem Bande“ heraus 48 .
Neben diesen Lehr- und Handbüchern sind die „Einleitung indas deutsche Privatrecht“ von II. Th öl 49 , die Uebersicht über „das
(besorgt von F. Dahn unter Hinzufügung des Handelsrechts) 1864. Reich angermanistischen Gesichtspunkten, aber vielfach in der juristischen Konstruktionunscharf.
44 System des gemeinen deutschen Privatrechts. Bonn 1855.
46 Das deutsche Privatrecht in seinen Grundzügen, 1. Aufl. (nicht im Buch-handel) 1854, 2. Aufl. 1859, 3. Aufl. 1876, 4. Aufl. Erlangen u. Leipzig 1892. —Genglers „Lehrbuch des deutschen Privatrechts“, Erlangen 1854 u. 1862, ist keinLehrbuch, sondern ein Grundrifs mit eingestreuten sehr werthvollen Quellensamm-lungen und Monographien.
40 Berlin 1871—1885, Bd. 1 u. 2 in 2. Aufl. 1882 u. 1883, Bd. 1 in 3. Aufl.(besorgt von K. Schulz) 1893.
47 Bisher 3 Bde., Tübingen 1880, 1881 u. 1886. Das Buch ist durch dieFülle seiner (freilich nicht durchweg fehlerfreien) Nachweisungen sehr werthvoll.Doch ist seine Methode mehr statistisch als juristisch. Wirklich lebendiges Rechtist aus ihm nicht zu schöpfen.
48 Leipzig 1889 ff. (in Lieferungen). Das Buch enthält viel Originales undFeinsinniges, entspricht aber in Form und Inhalt wenig den an ein „Lehrbuch“ zustellenden Anforderungen. Es bietet mehr eine Kette von Einzelabhaudlungen, alsein wirkliches System des deutschen Rechts. Der geschichtliche Faden wird fastganz durchschnitten. Auch für das moderne Recht aber wird das Gebiet desdeutschen Privatrechts auf das Ungebührlichste verkürzt.
49 Göttingen 1851 (Historischer Theil u. Lehre von den Rechtsquellen).