92 Drittes Kapitel. Quellen, Hülfsmittel u. Litteratur des deut. Privatrechts.
blieben die Werke von C. W. Wolff (1813 —1888) 37 und AchillesRen au d (1819-1884) 38 .
Seit dem Jahre 1847 gab Georg Beseler (1809—1888) sein„System des gemeinen deutschen Privatrechts“ heraus, das sich in derdurch erneute Auflagen empfangenen Gestalt bis heute auf der Höheerhalten hat 39 . Hier tritt zum ersten Male das deutsche Privatrechtdem Pandektenrecht als ein ebenbürtiges Gedankensystem geschlossengegenüber. Mit der geschichtlichen Forschung verbindet sich die Ver-senkung in das volksthümliche Rechtsbewufstsein der Gegenwart, mitder sorgfältigen Verarbeitung der älteren Quellen die Ausschöpfungdes deutschrechtlichen Gehaltes der neueren Gesetzgebung. Durch dieZurückeroberung mancher bis dahin rein romanistisch behandelterGebiete ist das Reich des deutschen Rechtes äufserlich erweitert. VorAllem aber ist es in seinem Innern durch die Wiederentdeckung undNeubelebung unverlorner vaterländischer Rechtsgedauken von somanchem Rückstände der Fremdherrschaft befreit. Nicht überall istfreilich für die neuen Gedanken alsbald eine vollkommen scharfe be-griffliche Fassung gefunden. Auch haftet dem Werke unleugbar einegewisse Schwerfälligkeit der Darstellung an.
Eines noch gröfseren äufseren Erfolges erfreute sich das „Systemdes deutschen Privatrechts“ von C. F. Gerber (1828—1891) 40 . Dievielgerühmte Kürze erkauft dieses Buch mit Dürftigkeit und Unvoll-ständigkeit des Inhalts, die strenge Systematik mit Zerreifsung undVergewaltigung des in die Pandektenschablone eingezwängten Stoffs,die Klarheit der Begriffe und die Schärfe der juristischen Konstruktionmit romanisirender Verstümmelung der deutschen Rechtsgedauken.In diesem deutschen Recht ist die deutsche Seele getödtet. Doch hatdas Buch durch die Hinstellung von Zielen, deren Erreichung aufanderen Wegen erstrebt werden mufs, anregend und fördernd gewirkt 41 .
Weitere Darstellungen des deutschen Privatrechts von J. Hi 1 le-hr a n d (18 1 9 — 1868) 42 , J. C- Bluntschli (1808 —1887) 43 und
37 Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts, Bd. I, Göttingen 1843.
3S Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts, Bd. I, Pforzheim 1848.
39 Bd. I Leipzig 1847, Bd. II Leipzig 1853, Bd. III Berlin 1855, 2. Aufl. (inEinem Bande) Berlin 1866, 3. Berlin 1873, 4. Berlin 1885.
40 Zuerst Jena 1848 u. 1849; später in Einem Bande; 16. Aufl. 1891.
41 In den späteren Auflagen tritt zu den ursprünglichen Mängeln hinzu, dafsweder die neuere Gesetzgebung noch die neuere Litteratur irgend ausreichend be-achtet ist.
42 Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts, Zürich 1849, 2. Aufl. 1864u. 1865. Ungleichmäfsig und wenig selbständig.
43 Deutsches Privatrecht, 2 Bde., München 1853 u. 1854, 2. Aufl. 1860, 3. Aufl.