§ 11. Litteratur.
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des heutigen deutschen Privatrechts“ eingehend kommentirt 31 . Nebenihm erschienen längere Zeit hindurch nur unbedeutendere Lehr-bücher 82 .
Auf eine neue Stufe dagegen erhob Karl Friedrich Eichhorn(1781—1854), nachdem er durch sein schöpferisches Werk über diedeutsche Rechtsgeschichte den Grund gelegt hatte, auch die Wissen-schaft des geltenden deutschen Rechts. In seiner „Einleitung in dasdeutsche Privatrecht“ verwerthete er nicht nur im Einzelnen die Er-gebnisse der vertieften geschichtlichen Forschung, sondern suchte auchdas deutsche Recht als ein in sich zusammenhängendes Ganze zu er-fassen und dem römischen Recht gegenüber in eine feste begrifflicheStellung zu bringen 33 .
Gleichzeitig machte sich K. J. A. Mittermaier (1787—1867)durch Verarbeitung eines gewaltigen Materials, dem er namentlichauch ausländische Quellen und Schriften einverleibte, um das deutschePrivatrecht verdient 34 .
Unter den nachfolgenden Lehrbüchern des deutschen Privatrechtsschlugen die von G. Phillips (1804—18 7 2) 36 und Romeo Mauren-brecher (1803—1843) 36 vielfach neue Bahnen ein. Unvollendet
31 ln 10 Bdn., Stuttgart 1796—1823, Bd. 1 — 6 in 2. Ausg. 1800—1802; Bd. 8nach dem Tode des Verfassers von Schott, Bd. 9—10 von Griesinger be-arbeitet.
32 Th. Schmalz, Handbuch des teutschen Land- und Lehnrechts, Königsberg1796; G. Ilufeland, Einleitung in die Wissenschaft des deutschen Privatrechts,Jena 1796; Fr. X. Ivrüll, Deutsches Privatrecht, Landshut 1805; A. G. Goede,Jus Germanicum privatum, Gott. 1806; C. E. Weifse, Einleitung in das gemeineteutsche Privatrecht, Leipzig 1817, 2. Aufl. 1832.
33 Die 1. Aufl. erschien Göttingen 1823, die 5. Aufl. 1845. Heute ist dasWerk freilich in ganz anderem Sinne wie Eichhorns Rechtsgeschichte veraltet.
34 Mittermaier veröffentlichte schon 1815 zu Landshut einen Grundrifs u.1821 ein Lehrbuch des deutschen Privatrechts. Das umfassende Werk aber sinderst die „Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschlufs des Handels-,Wechsel- und Seerechts“, Heidelberg 1824, 7. Aufl. in 2 Bdn. Regensburg 1847.Die Mängel des Buches liegen in Unübersichtlichkeit, geringer Festigkeit der Be-griffe und mancherlei Ungenauigkeiten.
35 Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, 2. Bde., Berlin 1829,3. Aufl. 1846. Elegant und gefällig, aber durch den Versuch einer Begründungdes Systems auf die mittelalterlichen Begriffe und die auch sonst hervortretendeAbwendung vom praktischen Recht verfehlt.
36 Lehrbuch des heutigen gemeinen deutschen Privatrechts, 2 Bde., Bonn1832—1834, 2. Aufl. 1840 u. 1855. Reich an originellen, aber auch seltsamenIdeen.