§11. Litteratur.
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durchaus eigenartigen Ausgestaltung fortlebt, ist nicht kodifizirt.Neuerdings sind jedoch auch in England und namentlich in Nord-amerika umfassende Spezialgesetze über einzelne privatrechtliche Gegen-stände ergangen.
§ 11. Litteratur.
I. Nationale Rechtsbücher. Nachdem schon im Mittel alterdem verheifsungsvollen Anfänge zur Begründung einer nationalenRechtswissenschaft, den Eike von Repgow gemacht hatte, keineebenbürtige Fortsetzung gefolgt war, eilte nach der Aufnahme derfremden Rechte die deutsche Rechtsbücherlitteratur, obwohl sie nocheinige verspätete Blüthen trieb, dem Untergange zu 1 .
II. Populäre Schriften über fremdes Recht. Die Stelleder Rechtsbücher nahmen zunächst die seit dem 15. Jahrhundert sichin Deutschland mehr und mehr ausbreitenden populären Darstellungendes fremden Rechtes ein, die mindestens in deutscher Sprache zu un-gelehrten Leuten redeten und ihren Stoff' auch inhaltlich den ein-heimischen Zuständen und dem Bedürfnifs der noch nicht ganzerloschenen Schöffenpraxis einigermafsen anpafsten. Das hervor-ragendste und einflulsreichste Werk dieser Richtung war der von demNördlinger Stadtschreiber Ulrich Tengler verfafste Laien-spiegel 2 , mit dem später der ältere Klag Spiegel regelmäfsigverbunden wurde 3 . Nicht .auf gleicher Höhe steht die populäreLitteratur der Folgezeit 4 . Als gegen Ende des 16. Jahrhunderts die
1 Das einzige selbständige Rechtsbuch nachmittelalterlicher Herkunft ist dervon Matthaeus Normann um die Mitte des 16. Jahrh. verfafste und auf Rügenzu gesetzlichem Ansehen gelangte Wendisch-Eiigianische Landgebrauch, ed. Gade-busch, Stralsund 1774. Aufserdem gehört hierher das im Anf. des 16. Jahrh. vonJohannes l’urgoldt aus einheimischem (besonders Eisenacher) und fremdemRecht kompilirte Rechtsbuch, ed. Ortloff, Jena 1860. Sodann das von ConradusLagus um 1637 verfafste systematische Compeudium juris civilis et Saxonici, ed.Gregorii, Magd. 1602 (zuerst 1597), die Differentiae juris civilis et Saxonici (zu-sammengefafst nach den Arbeiten von Reinhard u. Fachs lierausg. v. Ilackel-mann, Jena 1595) und andere Arbeiten über sächsisches Recht.
2 Erste Ausg. Augsburg 1509. Erst in der nach Ten gier s Tode ge-druckten Ausg. v. 1511 aber erhielt das Buch seine jetzige Gestalt. Hier ist dieAusg. Strasburg 1527 benützt.
3 Der Klagspiegel, von einem unbekannten Verfasser zu SchwäbischTIall be-arbeitet, wurde schon im 15. Jahrh. mehrfach gedruckt und 1516 von Seb. Brandtherausgegeben; hier nach der Ausg. Strasburg 1527.
4 Andreas Perneder Institutiones, Auszug und anzaigung etlicher ge-schriben keiserl. und des h. Reichs rechte, wie die gegenwertiger Zeiten inn ubunggehalten werden, cd. Hunger, Ingolstadt 1564 (zuerst 1545); Leenrecht, Ingolstadt