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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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82 Drittes Kapitel. Quellen, Hülfsmittel u. Litteratur des deut. Privatrechts.

den Kantonen, die sich die Zürcher Gesetzgebung zum Muster ge-nommen haben. Das in den Jahren 185355 publizirte privatrecht-liehe Gesetzbuch für Zürich, das von Bluntschli vertatst und mitErläuterungen versehen ist, hat als ein nach Stoff und Geist ger-manistisches modernes Gesetzbuch für die Wissenschaft wie für dasLeben des deutschen Rechts eine hohe Bedeutung erlangt. Es istim Jahre 1887 unter Weglassung der inzwischen bundesgesetzlichgeregelten Materien einer von Schneider besorgten und in einerAusgabe von 1888 auf Grundlage des Bluntschlischen Kommentars er-läuterten Neuredaktion unterzogen worden. Seinem Vorbilde folgendie privatrechtlichen Gesetzbücher von Schaffhausen (186365), Zug(186175) und Glarus (186974), sowie das von Planta verfafsteund kommentirte Gesetzbuch von Graubiinden (1862), das indefs inmanchen Stücken eine selbständigere Haltung wahrt 11 .

2. Baltisches Recht. Eine von Bunge verfertigte und imJahre 1864 alsLiv-, Esth- und Curländisches Privatrecht veröffent-lichte Zusammenstellung ist durch Ukas von demselben Jahre mitGesetzeskraft versehen.

3. Französisches Recht. Das Privatrecht Frankreichs beruhtbis heute auf dem Code Napolöon (jetzt offiziell wiederCode civil),ist aber durch neuere Gesetze mannichfach fortgebildet und somit vondem inzwischen gleichfalls umgebildeten rheinisch-französischen Rechtvielfach verschieden.

Aufserhalb Frankreichs gilt der Code mit einzelnen Abänderungennoch heute inBelgien, inLuxemburg undtheilweise in Russisch-Polen. In Italien ist an seine Stelle der Codice civile vom25. Juni 1865 getreten, der aber in der Hauptsache auf ihm beruht.Ebenso verhält es sich mit dem in Holland statt des Code jetztgeltenden bürgerlichen Gesetzbuch vom 1. Oktober 1883. Nach-bildungen des Code sind ferner die Civilgesetzbücher Rumäniens(Codice civile mit Gesetzeskraft vom 1. Dezember 1865), Griechen-lands, Egyptens (1875) und einiger amerikanischer Republiken 13 .Eine nahe Verwandtschaft mit ihm zeigt endlich auch das spanischeCivilgesetzbuch vom 24. Juli 1889.

4. Englisches Recht. Das englische Recht nebst seinemamerikanischen Tochterrecht, in dem das germanische Recht in einer

11 Huber a. a. 0. S. 56 ff. u. II 535. In Nidwalden (18511859) undThurgau (1860 revid. 1885) sind die ersten Theile von Civilgesetzblicliern, diegleichfalls das Zürcher Gesetzbuch zum Vorbild nehmen, eingeführt.

12 So in der Argentinischen Republik (1871) und in Mexiko (1871), aber auchin einigen Staaten der nordamerikanischen Union.