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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 10. Verwandte Rechte.

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sich vermöge einer allgemeinen Gedankenbewegung, der sich auf dieDauer kein Volk entziehen kann, oft fast gleichzeitig im Privatrechtverschiedener Länder Bahn 6 .

II. Einzelne verwandte Rechte. Unter den geltendenfremden Rechten sind einige für das deutsche Privatrecht von be-sonderer Wichtigkeit.

1. Das Recht der Schweiz. Das schweizerische Privatrechtzerfällt in gemeines eidgenössisches Recht und partikuläres Recht dereinzelnen Kantone.

Jenes flielst aus Bund es ge setzen, von denen das seit dem1. Januar 1883 in Kraft stehende Bundesgesetz über das Obligationen-recht vom 14. Juni 1881 einen erheblichen Theil des Privatrechtskodifizirt 7 .

Die überwiegende Masse des Privatrechts ist dagegen nochKantonal recht. Die Kantone zerfallen in 4 Gruppen. 1. In Uri,Schwyz, Unterwalden, Appenzell, Basel, St. Gallen und Thurgau istdas Privatrecht nicht oder doch nicht vollständig kodifizirt; hier geltentheils ältere Landbücher und Statutarrechte von rein deutschrecht-lichem Inhalt, theils neuere Spezialgesetze 8 9 . 2. Die welschen undhalbwelschen Kantone haben theils das 'französische Gesetzbuch an-genommen (Genf und Berner Jura), theils auf Grundlage desselbeneigne Civilgesetzbücher erlassen: Waadt 1819, Freiburg 183449,Tessin 1837 und in neuer Fassung 1882, Neuenburg 185354,Wallis 1853 <J . 3. In Bern 182430, Luzern 183139, Solothurn184147 und Aargau 184755 wurden stückweise besondere Civil-gesetzbücher eingeführt, denen das Oesterreichische bürgerliche Gesetz-buch als Vorbild diente 10 . 4. Die letzte Gruppe bildet Zürich mit

6 Man denke z. B. an die Aufhebung der Schuldhaft, der Zinstaxen, desEinflusses des religiösen Bekenntnisses auf die Rechtsfähigkeit u. s. w., an dieEinführung der Civilstandsregister und der Civilehe, an die Durchführung der Ge-werbefreiheit, an den Patent-, Marken- und Musterschutz u. s. w.

7 Es enthält aufser dem Obligationenrecht und dem gesammten Handels- undWechselrecht auch Bestimmungen über Mobiliarsachenrecht und über Vereine.Dazu kommen Bundesgesetze über einzelne Stücke des Privatrechts, wie z. B.Grofsjäbrigkeit, Haftpflicht u. s. w.

8 Näheres über die hier geltenden Quellen-b. Huber, Schweizer P.R. I 50 ff.Vgl. übrigens unten Anm. 11.

9 Huber a. a. 0. S. 52 ff. Die Gesetzbücher v. Freiburg u. Tessin weichenim System vom Code ab und stehen mehrfach auch unter dem Einflufs des österr.Gesetzbuches.

10 Huber a. a. 0. S. 54 ff.Für Solothurn, auf dessen Gesetzgebung auch(las französische Vorbild eingewirkt hat, ist seitdem der Entw. eines neuen Oivil-gesetzbuchs veröffentlicht w-orden, Solothurn 1890.

Binding, Handbuch. II. 3. 1: Gierke, Deutsches Privatrecht. I.

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