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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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80
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80 Drittes Kapitel. Quellen, Hülfsmittel u. Litteratur des deut. Privatreclits.

Insoweit gehören zu den Hiilfsmitteln des deutschen Privatrechtsnicht blos die geltenden Quellen, sondern auch die historischen Rechts-denkmäler der übrigen europäischen Völker. So vor Allem die desskandinavischen Rechts 1 , unter denen übrigens das von KönigWaldemar II. im Jahre 1241 erlassene Jütische Low noch heuteim grölsten Theile von Schleswig als gemeines subsidiäres Landrechtgilt 2 ; so die des niederländischen Rechtes, das sich erst imLaufe der Zeit aus einem deutschen Partikularrecht zu einem selb-ständigen Recht entwickelt hat 3 ; so die französischen, nor-mannischen und englischen Rechtsquellen 4 ; so die Quellen desitalienischen Rechts 5 6 .

Andrerseits rücken rein deutsche Rechte, die vom geschichtlichenStandpunkt aus nicht abzutrennen wären, für die dogmatische Be-trachtung in die Reihe der fremden Rechte und somit der blofsenHülfsmittel des deuschen Privatrechts ein. Dies gilt insbesondere vonden Rechten der deutschen Schweiz und der baltischen Pro-vinzen des russischen Reiches, während das österreichische Rechtmit Fug auch heute unter dem Gesichtspunks eines deutschen Parti-kularrechts behandelt werden kann.

2. Wegen der Gemeinschaft des Kulturlebens. Dennwie auf allen Gebieten, so führen im Recht die modernen Völker keinisolirtes Dasein, sondern stehen in jener innigen Lebensgemeinschaft,welche aus der grofsen lateinischen Gemeinschaft des Mittelaltershervorgewachsen ist. So wirkt denn die Rechtsbildung des einenVolkes auf die des anderen ununterbrochen ein. Pflegt man dochheute vor Erlafs wichtiger Gesetze die Gesetzgebung der übrigenKulturvölker zu sammeln und zu vergleichen, um das für die eignenVerhältnisse Brauchbare aus ihr zu schöpfen. Und gewisse, sei eswirkliche, sei es vermeintliche Fortschritte der Rechtsbildung brechen

1 Ueberblick über die Geschichte der nordgermanischen Rechtsquellen vonIv. Maurer in Holtzendorffs Eucyklopädie der RechtswiSs. I Nr. 5.

2 Vgl. Ii. Maurer a. a. 0. S. 379; Falclc, Handbuch I 409 ff.; Roth,D.P.R. I 80 ff. Als offizieller Text gilt eine plattdeutsche Uebersetzung des revi-dirten dänischen Textes v. 1590. In Dänemark selbst ist es durch das nochgeltende Gesetzbuch Christians V. v. 1683 verdrängt.

3 Hugo de Groot, Inleyding tot de Hollandsche Rechtsgeleertheit bevestigtmet Placaaten, Amst. 1860 (zuerst 1631); Warnkönig, Flandrische Staats- undRechtsgeschichte, 3 Bde., Tübingen 18351842; Angabe neuer Quellenwerke b.Kraut, Grundr. § 31 Z. 2 u. 3.

4 Ueberblick über ihre Geschichte von H. Brunner in Holtzendorffs En-

cyklopädie I Nr. 4.

6 Vgl. A. Pertile, Storia del diritto italiano dalla caduta delP impero Romanoalla codificazione, 6 Bde., Padova 1871 ff.