§ 10. Verwandte Rechte.
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eignen Lebenskreise wurzelnden Spezialrechte kodifizirt, gewisse zu-gleich in das Privatrecht eingreifende Materien des öffentlichen Rechtsim Sinne des modernen Staatsgedankens geregelt oder auch einzelneTheile des gemeinen bürgerlichen Rechts zeitgemäfs reformirt. Inunserem Jahrhundert hat diese Spezialgesetzgebung an Bedeutungstets zugenommen und auch da, wo umfassende Gesetzbücher in Kraftstehen, in Ergänzung oder Abänderung derselben den Rechtszustandwesentlich umgestaltet 61 . Zum Theil hat das Reich jetzt die Lösungdieser Aufgabe in die Hand genommen. Allein auch der Partikular-gesetzgebung ist ein weites Feld für derartige Bethätigung verblieben,das selbst nach seiner Einengung durch das künftige Reichscivilgesetz-buch umfangreiche und wichtige Privatrechtsgebiete umspannen wird.Gerade solche Einzelgesetze sind es, in denen die modernen Rechts-gedanken sieh zuerst Bahn zu brechen pflegten und pflegen und beidenen dann zugleich der Zusammenhang dieser Gedanken mit denGrundgedanken unseres nationalen Rechts sieh deutlich offenbart. Siehaben daher für das deutsche Piivatrecht eine hohe Bedeutung 02 .
§ 10. Verwandte Rechte.
I. Im Allgemeinen. Aus zwiefachem Grunde sind für dasVerständnifs des deutschen Privatrechts die Rechtsquellen anderermoderner Völker wichtig.
1. Wegen der Abstammung aus gleicher Wurzel.Denn kaum lebt heute ein Kulturvolk, dessen Recht nicht germanischeBestandteile enthielte. Bei den übrigen germanischen Völkern hatsich germanisches Recht zum Theil sogar reiner als in Deutschlanderhalten, bei den romanischen Völkern bildet es ein Stück ihrergermanischen Erbschaft, bei den Völkern des slavischen und magya-rischen Ostens hat es als ein seit dem Mittelalter eingeführtes Kultur-element befruchtend gewirkt.
61 Die neueren Spezialgesetze sind in den offiziellen Gesetzsammlungen dereinzelnen Staaten zu finden.
62 Die einzelnen Gesetze sind bei den von ihnen geregelten Materien anzu-führen. Um ihre Bedeutung vorläufig zu würdigen, denke man beispielsweise,vom Handels-, Wechsel- und Seerecht ganz abgesehen, an die Spezialgesetzgehungüber Agrarrecht, bäuerliches Güterrecht, gutsherrlich-bäuerliche Verhältnisse,Wasser- und Deichrecht, Bergrecht, Forst- und Jagdrecht, Immobiliarsachenrecht,Lehn, Fideikommisse, Zwangsenteignung, Gesinderecht, Eherecht, Vormundschafts-recht, Urheber- und Erfinderrecht, Gemeinderecht, Genossenschaftsrecht, Gewerbe-recht u. s. w.