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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
76
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76 Drittes Kapitel. Quellen, Hülfsmittel u. Litteratur des deut. Privatrechts.

Das österreichische Gesetzbuch regelt in 1502 Paragraphen nurdas reine Privatrecht mit Ausschiufs aller Spezialrechte. In derFassung kurz und bündig, aber auch dürftig, schliefst es sich inhalt-lich weit stärker als das preufsische Landrecht an das römische Rechtan. Doch modelt es dasselbe durchweg nach den Forderungen desNaturrechts und bringt in Folge hiervon oft unbewufst deutschrecht-liche Sätze zur Geltung.

Es räumt nicht blos mit dem gemeinen Recht, sondern hinsicht-lich der von ihm behandelten Gegenstände auch mit allem Partikular-recht auf.

3. Das französische Gesetzbuch 55 . Gleich im Beginneder Revolution wurde die Herstellung eines einheitlichen Civilgesetz-buches geplant und in der Konstitution von 1791 ausdrücklich ver-heifsen. Doch wurde ein durch eine Kommission des Nationalkonventsausgearbeiteter Entwurf von 1793 nicht acceptirt 50 . Ebenso bliebenmehrere spätere Anläufe vergeblich. Erst Bonaparte als erster Konsulbrachte durch seine kräftige Initiative die Arbeit wieder in Flufs.Eine von ihm am 12. August 1800 ernannte Kommission von vierMännern stellte in vier Monaten einen Entwurf fertig, der dann imStaatsrath unter Bonapartes lebhafter persönlicher Betheiligung durch-berathen wurde. Das so entstandene Projekt wurde jedoch, nachdemdie gesetzgebende Versammlung den ersten Titel verworfen hatte, imJanuar 1802 zurückgezogen und einer nochmaligen Umarbeitung unter-worfen. In den Jahren 1803 und 1804 wurden sodann die einzelnenfertig gestellten Stücke von der gesetzgebenden Versammlung an-genommen und als Gesetze verkündigt. Zusammengefafst wurden siedurch Gesetz vom 20. März 1804 als Code civil des Frangais und imJahre 1807 mit einigen Aenderungen als Code Napolöon publizirt.

Der Code trat von vornherein in dem damals zu Frankreich ge-hörigen linksrheinischen Deutschland in Kraft und wurde späterwährend der Fremdherrschaft in viele andere deutsche Länder ein-geführt. Nach den Befreiungskriegen wurde er in den rechtsrheini-schen Ländern mit Ausnahme der auf dem rechten Rheinufer gelegenenTheile des ehemaligen Herzogthums Berg wieder abgeschafft, bliebdagegen auf dem ganzen linken Rheinufer in Geltung. Er gilt somit

55 Ueber seine Geschichte vgl. Schaffner, Geschichte der Reehtsverfassungin Frankreich IV 304 ff.; Zachariae, Handln des französ. Civilr. I § 7 ff;C. Barazetti, Einführung in das französ. Civilr. (Code Napoleon) und das badischeLandrecht, Frankfurt a. M. u. Lahr 1889.

66 Gedruckt und übersetzt findet sich derCode de la Convention v. 9. Aug.1793 bei Barazetti a. a. 0. S. 313 ff