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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 9. Die deutschen Partikularrechte.

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heute im gröfsten Theil der preufsischen Rheinprovinz, im Olden-burgisehen Fürstenthum Birkenfeld, in Rlieinhessen, iii der bayrischenPfalz und in Elsafs-Lothringen. Dafs er als badisches Landrecht auchin Baden herrscht, wird sich bei der Besprechung dieses Gesetzbuchesergeben.

Das französische Gesetzbuch regelt in 2281 Artikeln aussehliefs-lich das generelle Privatrecht. Seiner Fassung werden nicht mit Un-recht, aber oft mit Uebertreibung, schlagende Kürze und logischePräzision nachgerühmt. Inhaltlich schöpft er aus dem älteren französi-schen Recht und beruht auf einer Verschmelzung des im pays dudroit öcrit vorherrschenden römischen Rechts und der im pays cou-tumier auf wesentlich germauischrechtlicher Grundlage aufgezeichnetenCoutumes. In vieler Hinsicht ist er an germanischrechtlichen Bestand-theilen reicher als irgend ein deutsches Gesetzbuch. Doch ist germa-nisches wie römisches Recht in ihm überall in den Dienst der sozial-politischen Tendenz gestellt, die durch die Revolution bewirkteUmgestaltung der bürgerlichen Gesellschaft zu befestigen und möglichstauf die Dauer zu sichern.

Der Code nimmt für die von ihm behandelten Gegenstände aus-schliel'sliche Geltung in Anspruch. Partikuläre Gesetze und Gewohn-heiten läl'st er nur insoweit bestehen, als er auf sie verweist.

4. Das badische Landrecht 67 . In Baden wurde 1808 derCode eingeführt, im Jahre 1809 aber in einer Uebersetzung mit Zu-sätzen alsBadisches Landrecht unter Aufhebung des gemeinenRechts und aller Land- und Stadtrechte publizirt. Die Zusätze sindzwischen die in unveränderter Ziffernfolge beibehaltenen Artikel desCode eingeschoben und durch Beifügung von Buchstaben gekenn-zeichnet. Ihr Inhalt besteht theils in Abänderungen der französisch-rechtlichen Institute theils in Erhaltung vom französischen Recht be-seitigter deutschrechtlicher Institute.

5. Sächsisches Gesetzbuch 68 . Im Königreich Sachsenwurde schon 1851 und 1852 der Entwurf eines Civilgesetzbuchs ge-druckt, jedoch wegen ungünstiger Beurtheilungen zurückgezogen. Nachvölliger Umarbeitung wurde durch Publikationsverordnung vom 2. Ja-nuar 1863 dasbürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsenpromulgirt und durch Verordnung vom 9. Januar 1865 mit Gesetzes-kraft vom 1. März 1865 an versehen. Dieses Gesetzbuch, das in

67 Vgl. Barazetti a. a. 0. S. 30 ff.

68 Vgl. B. Schmidt, Vorlesungen über das im Iv. Sachsen geltende Privat-recht, Leipzig 1869, I § 8.