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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 9. Die deutschen Partikularreckte.

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ersten Theil zu Stande, aus dessen Umarbeitung und Fortführungdurch eine Wiener Koinmission der im Jahre 1766 vollendete Ent-wurf eines überaus umfangreichen und vielfach lehrbuchartigen Gesetz-buches hervorging. Im Jahre 1772 begannen die Berathuugen einerneuen Koinmission über den Codex Theresianus, wobei eine vonHorten im Staatsrath vollzogene Umarbeitung zu Grunde gelegtwurde. Doch gerieth die Arbeit im Jahre 1776 ins Stocken undwurde erst unter Joseph II. wieder aufgenommen. Nach nochmaligerUeberarbeitung wurde nun durch Patent vom 1. November 1786 dererste Theil des Codex Theresianus als Josephinisches Gesetzbuchpublizirt 60 . Unter Leopold II. nahm eine vom Freiherrn v. Martinigeleitete Kommission das Gesetzgebungswerk in die Hand und brachteauf Grund aller bisherigen Vorarbeiten einen neuen Entwurf zu Stande,der im Jahre 1797 als westgalizisches Gesetzbuch in Galizien probe-weise eingeführt, im Uebrigen der Begutachtung durch juristischeFakultäten und richterliche Kommissionen überwiesen wurde. NachEingang der Gutachten wurde im Jahre 1801 eine Hofkonnnission,deren Referent Zei 11 er war, mit der Revision betraut. Ihr in drei-maliger Durchprüfung unter mancherlei Anständen vollendetes Werkempfieng endlich am 7. Juli 1810 die kaiserliche Genehmigung undwurde durch Kundmachungspatent vom 1. Juni 1811 alsallgemeinesbürgerliches Gesetzbuch in allen damaligen österreichischen Ländernaufser Ungarn und Siebenbürgen in Kraft gesetzt. Später wurde esauch in mehrere neu erworbene Landestheile eingeführt. Dagegenwurde die durch Patent vom 29. November 1852 erfolgte Einführungin Ungarn im Jahre 1861 wieder rückgängig gemacht 51 . In denNebenländern der ungarischen Krone blieb das Gesetzbuch in Kraft,so dafs es heute in ganz Cisleithanien und überdies in Siebenbürgen,Kroatien und Slavonien gilt 62 . Aufserdem gilt es im FürstenthumLiechtenstein 58 und in einigen bayrischen Ortschaften 54 .

50 Es gilt noch als sog.Vorderösterreichisches Recht in der ehemaligenMarkgrafschaft Burgau; Roth, Bayr. C.R. § 4 Anm. 10; D.P.R. I § 18 Anm. 16.

51 Pfaff u. Ilofmann, Komm. I 40 ff. Ungarn hat daher keine Privat-rechtskodifikation. Doch sind neuerdings, nachdem bereits am 16. Mai 1875 einHandelsgesetzbuch erlassen ist, Entwürfe zu einzelnen Theilen eines UngarischenCivilgesetzbuchs, insbesondere zum Allgemeinen Theil (1871) und zum Erbrecht(übersetzt von Th. Kern, Budapest 1887), veröffentlicht.

52 Jedoch in diesen drei Ländern mit mancherlei Abweichungen. Das älteredeutsche Recht in Siebenbürgen enthalten dieStatuta jurium munieipalium Saxo-num in Transsilvania, das Eigen Landrecht der S. Sachsen, bearbeitet . . .v. Schüler v. Libloy, ITermannstadt 1853.

53 Nach Hofdekret v. 13. Fehl 1 . 1818; Pfaff u. Hofmann a. a. 0. S.44 Anm. 238.

M Im Markte Redwitz in Oberfranken und in einigen Orten der Oberpfalz;

Roth, D.P.R. I § 18 Anm. 6 u. 22.