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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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74
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74 Drittes Kapitel. Quellen, Hiilfsmittel u. Litteratur des deut. Privatrechts.

der gemeinrechtlichen Doktrin seiner Zeit fufst, hat es unter dem Ein-flufs naturrechtlicher Lehren, deutschrechtlicher Partikularrechtsbil-dungen und freier Lebensbeobachtung gewaltige Fortschritte im Sinnenationaler und moderner Rechtsgestaltung vollzogen. Seine Fehlerliegen in gewissen allgemeinen Mängeln seiner Epoche und nament-lich in einer übertriebenen Kasuistik, vermöge deren es alle Kontro-versen im Voraus abzuschneiden und in mechanischer Auffassung desRechtslebens der freien Bewegung von Wissenschaft und Praxis dieengsten Grenzen zu ziehen sucht.

Während das Landrecht die subsidiäre Geltung des bisherigen ge-meinen Rechtes beseitigt, will es selbst nur ein subsidiäres Rechtsein, dem die Provinzial- und Statutarrechte Vorgehen. Doch sollteihm eine Kodifikation sämmtlicher Provinzialrechte folgen. Diese Kodi-fikation ist aber nur für Ostpreufsen in den Jahren 1801 und 1802und für Westpreufsen im Jahre 1844 zu Stande gekommen. ImUebrigen gelten die älteren Rechtsquellen und Gewohnheitsrechtefort 47 . Indefs sind in den Landestheilen, die zeitweise dem französi-schen Recht unterworfen gewesen waren, die inzwischen aufgehobenenPartikularrechte nicht wiederhergestellt worden 48 . Auch in denanderen Provinzen wurde vielfach das partikuläre Recht theils durcheinheitliche Provinzialgesetze vereinfacht, theils durch die neuereGesetzgebung überhaupt beseitigt, so dafs im Gebiet des preufsischenLandrechts heute die Rechtseinheit überwiegt.

2. Das österreichische Gesetzbuch 49 . Eine von MariaTheresia im Jahre 1753 zu Brünn eingesetzte Kommission zur Aus-arbeitung eines Codex Theresianus brachte einen sehr weitschweifigen

47 Eine grundlegende Uebersicht über dieselben lieferte v. Ivamptz, DieProvinzial- und Statutarrechte in der preufsischen Monarchie, Berlin 18261828.Vgl. ferner R. Maurenbrecher, Die Rheinpreufsischen Landrechte, Bonn 1830u. 1831. Andere Sammelwerke sind bei Kraut, Grundr. § 17, nachgewiesen. Ueberden jetzigen Bestand vgl. Roth, D.P.R. I § 9, § 13 B, § 18 A II.

48 P.P. v. 9. Sept. 1814 § 2. Hiernach gelten in der Provinz Posen u. demwestpreufsischen Kreise Michelau-Culm überhaupt keine provinzialrechtlichen Be-stimmungen, in den ehemals dem Königreich Westfalen einverleibten Theileh derProvinzen Sachsen u. Westfalen und in den landrechtlichen Gebieten Hannoversnur solche Provinzial- und Statutarrechte, deren Gegenstand von den französischenGesetzen nicht berührt wurde oder im Landrecht nicht geregelt ist.

49 Ueber seine Geschichte vgl. Ph. Harras v. Harrasowsky, Geschichteder Kodifikation des österr. Civilr., Wien 1868; Pfaff, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G.II 254 fl'.; Pfaff u. Hofmann, Komm. I 1 ff., Exkurse I 1 ff. Die Materialienbei Harras v. Harrasowsky, Der Codex Theresianus u. seine Umarbeitungen,5 Bde., Wien 18831886; Ofner, Der Urentwurf u. die Berathungsprotokolle desösterr. allg. bürg. Gesetzbuchs, 2 Bde., Wien 1889.