§ 9. Die deutschen Partikularrechte.
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Suarez war, legte den „Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuches fürdie preufsischen Staaten“ vor, der in den Jahren 1787—1788 stück-weise veröffentlicht und der allgemeinen Beurtheilung unterworfenwurde. Unter Würdigung der massenhaft eingegangenen Monitawurde der Entwurf vielfach revidirt und umgearbeit und hierauf durchPatent vom 20. März 1791 als „allgemeines Gesetzbuch für diepreufsischen Staaten“ publizirt, um am 1. Juli 1792 in Kraft zutreten. Bedenken gegen das neue Recht, die durch die Staats-umwälzung in Frankreich genährt wurden, führten zur Hinausschiebungdes Geltungstermins auf unbestimmte Zeit durch Cabinetsordre vom18. April 1792. Nachdem jedoch auf Grund der Cabinetsordre vom17. April 1793 einige unbedeutende Abänderungea vorgenommenwaren, wurde das Gesetzbuch durch Patent vom 5. Februar 1794 als„allgemeines Landrecht für die preufsischen Staaten“ mit Gesetzes-kraft vom 1. Juni 1794 an publizirt. Die bis Ende 1802 erlassenenErläuterungen und Abänderungen w’urden durch Patent vom 1. April1803 dem Gesetzbuch als „erster Anhang“ einverleibt. Das Land-recht wurde auch in mehrere neu erworbene Landestheile eingeführtund nach Beseitigung der Zwischenherrschaft in den wiedergewonnenenLandestheilen wiederhergestellt. Es gilt demgemäfs in den östlichenProvinzen der Monarchie mit Ausnahme von Neuvorpommern undRügen, in der Provinz Westfalen und in den Kreisen Rees, Essenund Duisburg der Rheinprovinz, sowie in den vor 1815 preufsisch ge-wesenen Theilen der Provinz Hannover (Ostfriesland, Lingen undEichsfeld). Aufserdem hat es in den fränkischen Fürstenthümern
Ansbach und Bayreuth und einigen anderen Landestheilen Bayernsund in den ehemals Erfurtisehen Gebietsteilen Sachsen-Weimars seineGeltung bewahrt 4 “. Die in dem Patent von 1794 Artikel VII ver-fügte Suspension der drei ersten Titel des zweiten Theils (Familien-und Intestaterbrecht) besteht nur noch in der brandenburgischen Kur-und Neumark (einschliefslich der jetzt zu Pommern und Schlesiengehörigen Theile) und unter Erstreckung auf mehrere andere Stückedes Gesetzbuchs im Herzogthum Westfalen fort.
Das preufsische Landrecht umfafst in seinen zwei Theilen von23 und 20 Titeln, in denen es nach einem durchaus eigenartigenSystem vom Individualrecht durch das Sozialrecht zum öffentlichenRecht aufsteigt, nicht blos das gesammte Privatrecht mit Einschlufsaller Spezialrechte, sondern auch Staatsrecht, Kirchenrecht und Straf-recht. Unter allen modernen Gesetzbüchern ragt es durch seinengrofsartigen Bau und seinen sozialen Geist hervor. Obwohl es auf
46 Vgl. Roth, D.P.R. I 131 ff. u. 177.