72 Drittes Kapitel. Quellen, Hiilfsmittel u. Litteratur des deut. Privatrechts.
von 1664 in Oldenburg 88 ; die X eu minist ersehen Kirchspiels- undBordesholraischen Amtsgebräuche aus dem Ende des 16. Jahr-hunderts 39 , das Eid er Städter Landrecht von 1591 40 und dasNord Strand er Landrecht von 1572 41 in der Provinz Schleswig-Holstein 42 ; das Bill war der Landrecht von 1603 in einem Theildes Hamburger Landgebietes 43 . Auch gelten noch einige Ritter-rechte, die in das Privatrecht eingreifen 44 .
II. Die das gemeine Recht ausschliefsenden Gesetz-bücher. Seit dem Ende des 18. Jahrhunderts führten die schonoben (§ 3 S. 21 ff.) geschilderten Bestrebungen nach Ersetzung des ge-meinen Rechts durch nationale Gesetzbücher in einigen grölseren deut-schen Staaten zu einem durchgreifenden Ergebnifs.
1. Das preufsische Land recht 45 . In Preulsen wurde,nachdem schon Friedrich Wilhelm I. ähnliche Pläne gehegt hatte, aufBefehl Friedrichs des Grolsen von dem Grolskanzler Cocceji dieAusarbeitung eines Civilgesetzbuches für die ganze Monarchie in An-griff genommen, von dem aber nur die zwei ersten Theile als Projectdes Corporis Juris Fridericiani veröffentlicht wurden (Halle 1749 und1751) und nur einige Stücke in einzelnen Landestheilen zur Einführunggelangten. Erst durch die Cabinetsordre vom 14. April 1780 brachteder König das Werk nach verändertem Plane wieder in Flufs. Dienunmehr niedergesetzte Kommission, deren Vorsitzender der Grofs-kanzler v. Carmer, deren Seele aber der Oberamtsregierungsrath
38 Gedruckt im Corpus Constitutionum Oldenburgicarum III 114, 87, 120 u.91; das Budjadinger Landr. auch bei Pufendorf a. a. 0. IV app. 596. Ueberihre Geltung Roth § 24 Anm. 7—10.
39 Ausg. v. Seestern-Pauly, Schlesw. 1824. Ueber ihre Geltung Roth§ 12 Anm. 24.
40 Gedruckt im Corpus Statutorum Schlesvicensium, Schlesw. 1794, I 1. Esist eine Revision des mit dem Ditmarser Landr. v. 1567 übereinstimmenden Landr.v. 1572, das an die Stelle der friesischrechtlichen Krone der rechten Wahrheitv. 1426 getreten war. Vgl. Roth § 12 Anm. 31—36.
41 Gedruckt im Corp. Stat. Schlesv. I 431. Es trat an die Stelle der Sieben-hardenbeliebung v. 1426 und gilt bei den Nordfriesen; Roth § 12 Anm. 74—76.
42 Vgl. noch über das Land- und Marschrecht Roth § 12 Anm. 21—22, überdas Recht der Insel Fehmarn ib. Anm. 58—62.
43 Abgedruckt im Anhang zu den Hamburger Stat. v. 1603. Vgl. Roth § 39Anm. 3—5.
44 So das Bremische Ritterrecht v. 1577 (rev. 1738, 1844, 1847) u. die Statutender Calenberg-Göttingen-Grubenhagenschen Ritterschaft v. 1847; Grefe I § 7;Roth § 13 Anm. 8 u. 31. Auch das Privilegium der Haubenbandsgerechtigkeitfür die Schleswig-Holsteinische Ritterschaft; Roth § 12 Anm. 28—30.
45 Ueber seine Geschichte vgl. Heydemann, Einl. in das System des preufs.Civilrechts I 5 ff.; Förster, Preufs. P.R. 11 ff.; Dernburg, Preufs. P.R. I § 3 ff.;Stölzel, Carl Gottlieb Suarez, Berlin 1885; Roth, D.P.R. I § 5.