§ 9. Die deutschen Partikularrechte.
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liehe Landrecht von 1346 (das sogen. Rechtsbuch Kaiser Ludwigs)schon 1518 zu einer „Reformation der bairischen Landrechte“ um-gestaltet war, wurde auf Grund derselben mit den Landständen dasauch auf Niederbayern erstreckte bayrische Landrecht von 1616 ver-einbart. In beiden Gesetzbüchern überwiegt noch das einheimischeRecht, obwohl auch das römische Recht überall beachtet wird. Einfast durchaus romanistisches Gepräge dagegen trägt das vom Vize-kanzler v. Kreittmayr ausgearbeitete und als Codex MaximilianeusBavaricus civilis publizirte bayrische Land recht von 1756. Es läfst,zwar das gemeine Recht als Hülfsrecht bestehen, ist aber im Wesent-lichen selbst eine Kodifikation des damaligen usus modernus pan-dectarum und bildet als das erste deutsche Gesetzbuch, das alle Theiledes Civilrechts in einem vollständigen System umfafst, den Uebergangzu den das gemeine Recht ausschliefsenden Gesetzbüchern® 6 .
23. Kleinere Land rechte. Neben allen diesen gesetzgebe-risch durchgreifenden Territorialrechten sind in der Zeit nach derRezeption der fremden Rechte manche kleinere Landrechte abgefafstund bis heute in Geltung verblieben, die in der Hauptsache nur eineAufzeichnung von einheimischem Gewohnheitsrecht enthalten. So dasErbacher Landrecht in Hessen 38 ; das Hadeler Landrecht von1583, das Osterstadische von 1580 (Landrecht des Amtes Hagen),das Rechtsbuch des Alten Landes von 1517, das Wurster Land-recht von 1611 und das Kehdinger Landrecht in der ProvinzHannover 87 ; die Statuta des Stedinger Landes von 1525, das west-friesische Landrecht des Landes zu Würden von 1574, das Alt-ammersehe Recht von 1614 und das Budjadinger Landrecht
Gesetz v. 4. Aug. 1865 unter Vorbehalt der Fortgeltung einzelner Bestimmungenabgescliafft.
35 Seinem Verständnifs dienen die umständlichen von Kreittmayr heraus-gegebenen Anmerkungen über den Codicem Max. Bav., 5 Bde., München 1758—1768. Neue Ausgabe v. Danzer, Das bayrische Landrecht in seiner heutigenGeltung, München 1894. Es gilt heute in den Provinzen Oberbayern, Niederbayemund Oberpfalz und einzelnen Orten von Oberfranken und Mittelfranken, nicht aberin den übrigen bayrischen Landestheilen. Die Statutarrechte läfst es bestehen; siesind indefs in seinem Gebiet, vom Münchener und Ingolstädter Stadtrecht abgesehen,spärlich vorhanden.
36 Beck u. Lauteren, Das Landrecht der Grafschaft Erbach u. HerrschaftBreuberg, Darmstadt 1824. Es gilt auch in einigen zu Bayern gehörigen Ort-schaften der ehemaligen Grafschaft Erbach. Vgl. Both I § 18 Anm. 36, § 22Anm. 18—19. — Ueber das Epsteiner Landr. vgl. ib. § 14 Anm. 25.
37 Diese Landrechte sind gedruckt bei Pufendorf a. a. 0.1 app. 3, II app. 3,IV app. 48, I app. 60 u. 141. Ueber ihre Geltung vgl. Both I § 13 Anm. 19—21u. 23-27; Grefe I § 41-45.