Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
70
Einzelbild herunterladen
 

70 Drittes Kapitel. Quellen, I-Iülfsmittel u. Litteratur des deut. Privatrechts.

Reclit durchsetzten Inhaltes alles von ihm nicht aufgenonnnene Ge-wohnheitsrecht aufhob, gilt noch in den ehemals kurtrierschen Theilendes Bezirkes von Ehrenbreitenstein 30 .

17. Magdeburg. Im Herzogthum Magdeburg traf die Polizei-ordnung von 1688 unter Abschaffung des Sachsenrechts eine Reiheprivatrechtlicher Bestimmungen 81 .

18. Hohenlohe. Das Landrecht der Grafschaft Hohenlohe von1787 ist eine ziemlich vollständige Kodifikation, in der die deutsch-rechtlichen Institute des fränkischen Stammesrechtes eingehend ge-regelt sind 32 .

19. Kurmainz. Das Landrecht des Erzbisthums Mainz von1756, das die einheimischen Rechtsinstitute unter Verschmelzung mitrömischem Recht regelt und alles nicht von ihm aufgenonnnene Ge-wohnheitsrecht aufhebt, gilt noch in ehemals kurmainzischen Gebiets-teilen Preufsens (Kurhessens), Hessens und Bayerns (Aschaffenburg)und ist auch in Wetzlar an Stelle der dortigen Stadtrechtsreformationvon 1608 getreten 33 .

20. Bamberg. Von einem Landrecht für das Hochstift Bam-berg von 1769 ist nur der erste Theil (Familien-, Erb- und Pfandrecht)publizirt und bis heute in Kraft geblieben.

21. Ordensland Preufsen. Schon im 16. Jahrhundertwurden mehrere Neubearbeitungen der im Ordenslande geltendenKulmischen Handfeste unternommen, von denen zwar keine zumGesetz erhoben, jedoch namentlich das sogenannte Jus Culmenserevisum von 1594 in der Praxis vielfach beachtet wurde. Im Jahre1620 kam dann für Ostpreul'sen alsLandrecht des HerzogthumsPreufsen ein Gesetzbuch zu Stande, das auf der Verarbeitung desKulmischen (wesentlich magdeburgischen) Rechts mit gemeinsächsischemund römischem Recht beruhte. Schon 1684 revidirt, wurde es noch-mals von Cocceji einer Revision unterzogen und alsFriedrichWilhelms Königes in Preufsen verbessertes Landrecht des KönigreichesPreufsen von 1721 neu publizirt. In dieser Gestalt wurde es späterauch in Westpreufseu eingeführt 34 .

22. Bayern. Nachdem das in Oberbayern geltende mittelalter-

30 Roth I 73.

31 Sie gilt in Theilen der Provinzen Sachsen u. Brandenburg; Roth I § 9Anm. 8 u. 46.

32 Es gilt nur noch in einem Theil seines ehemaligen Gebiets; Roth I § 18Anm. 29.

33 Ygl. Roth I § 11 S. 72, § 14 Anm. 16, 49, § 18 Anm. 32, § 22 Anm. 15-17.

34 In Ost- und Westpreufsen ist es durch die Provinzialrechtskodifikationenbeseitigt; in den ehemals westpreufsisclien Theilen Pommerns ist es erst durch