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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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9. Die deutschen Partikulavrechte.

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indefs in allen Ländern des sächsischen Rechtes angenommen undgelten noch heute als Bestandtheil des gemeinen Sachsenrechts insämmtlichen thüringischen Staaten 24 .

11. Kurpfalz. Das Kurpfälzische Landrecht von 1582, inseinen privatrechtlichen Theilen (Bd. IIIV) meist aus dem Württem-bergisehen Landrecht von 1567 geschöpft, gilt noch in hessischenGebietstheilen 26 .

12. Catzen einbogen. Für die obere Grafschaft Catzeneln-bogen wurde 1591 ein mit dem Solmser Landrecht verwandtes Land-recht erlassen, das noch in Kraft steht 20 .

13. Schaumburg. Die Schaumburger Polizeiordnung von 1615enthält privatrechtliche Bestimmungen 27 .

14. Nassau. Die Gerichts- und Landesordnung für Nassau-Catzenelnbogen von 1616, die das Privatrecht in stark romanistischemSinne regelt, ist das erste Landrecht, das alle nicht von ihm auf-genommenen Gewohnheitsrechte auf hob. Sie steht noch in Geltung 28 .

15. Würzburg. Für das Herzogthum Franken, d. h. das Bis-thum Würzburg wurde im Anschluis an die Praxis des kaiserlichenLandgerichtes zu Würzburg eine Landgerichtsordnung ausgearbeitetund mehrfach umgestaltet, die in der 1618 empfangenen Form auchPrivatrecht (Th. III) enthält 29 .

16. Kurtrier. Das Landrecht des Erzbisthums Trier von 1668(revidirt 1714), das trotz seines dürftigen und stark von römischem

24 Vgl. Itoth I 176, 177178, 184, 188, 192, 194, 198, 208, 211, 215; zumTheil sind hier auch noch privatrechtliche Bestimmungen der kursächs. Prozefs-ordnung v. 1622 u. der erläuterten Prozefsordnung v. 1724 in Kraft; Roth I 176Anm. 9 u. 11. In einigen thüringischen Gebieten bestehen besondere Landesord-nungen, die das Privatrecht berühren: Weimarsche v. 1556 u. 1589 (Roth I 178

u. 194), Gothaische (sog. Ernestinische) v. 1653 (ili. S. 184 u. 192), Altenburgische

v. 1705 (ih. S. 188), Anhaitische v. 1572 u. 1665 (ih. S. 198). Ueber die Geltungdes kursächsischen Rechts in den ehemals kursächs. Theilen der Prov. Sachsenvgl. Roth § 9 Anm. 15. Aus der Litteratur über die Konstitutionen ragt hervorH. Th. Schietter, Die Constitutionen des Kurf. Augusts v. Sachsen vom Jahr1572, Leipzig 1857.

25 Roth I § 22 Anm. 1114. Im Jahre 1606 wurde es auch in der Ober-pfalz publizirt, hier aber 1657 durch das Bayr. Landr. v. 1616 ersetzt.

26 In Theilen des Grofsh. Hessens und jetzt auch Preufsens; Roth I 149.u. 117.

27 Sie gilt im Kreise Rinteln u. in Schaumburg-Lippe; Roth I § 14 Anm. 4,,§ 34 Anm. 1.

28 In einem Theil des ehemaligen Herzogthums Nassau und Theilen derRheinprovinz,- Roth I § 11 Anm. 18, § 14 Anm. 29, 34.

29 Ueber ihre heutige Geltung vgl. Roth I § 18 Anm. 37.