9. Die deutschen Partikulavrechte.
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indefs in allen Ländern des sächsischen Rechtes angenommen undgelten noch heute als Bestandtheil des gemeinen Sachsenrechts insämmtlichen thüringischen Staaten 24 .
11. Kurpfalz. Das Kurpfälzische Landrecht von 1582, inseinen privatrechtlichen Theilen (Bd. II—IV) meist aus dem Württem-bergisehen Landrecht von 1567 geschöpft, gilt noch in hessischenGebietstheilen 26 .
12. Catzen einbogen. Für die obere Grafschaft Catzeneln-bogen wurde 1591 ein mit dem Solmser Landrecht verwandtes Land-recht erlassen, das noch in Kraft steht 20 .
13. Schaumburg. Die Schaumburger Polizeiordnung von 1615enthält privatrechtliche Bestimmungen 27 .
14. Nassau. Die Gerichts- und Landesordnung für Nassau-Catzenelnbogen von 1616, die das Privatrecht in stark romanistischemSinne regelt, ist das erste Landrecht, das alle nicht von ihm auf-genommenen Gewohnheitsrechte auf hob. Sie steht noch in Geltung 28 .
15. Würzburg. Für das Herzogthum Franken, d. h. das Bis-thum Würzburg wurde im Anschluis an die Praxis des kaiserlichenLandgerichtes zu Würzburg eine Landgerichtsordnung ausgearbeitetund mehrfach umgestaltet, die in der 1618 empfangenen Form auchPrivatrecht (Th. III) enthält 29 .
16. Kurtrier. Das Landrecht des Erzbisthums Trier von 1668(revidirt 1714), das trotz seines dürftigen und stark von römischem
24 Vgl. Itoth I 176, 177—178, 184, 188, 192, 194, 198, 208, 211, 215; zumTheil sind hier auch noch privatrechtliche Bestimmungen der kursächs. Prozefs-ordnung v. 1622 u. der erläuterten Prozefsordnung v. 1724 in Kraft; Roth I 176Anm. 9 u. 11. In einigen thüringischen Gebieten bestehen besondere Landesord-nungen, die das Privatrecht berühren: Weimarsche v. 1556 u. 1589 (Roth I 178
u. 194), Gothaische (sog. Ernestinische) v. 1653 (ili. S. 184 u. 192), Altenburgische
v. 1705 (ih. S. 188), Anhaitische v. 1572 u. 1665 (ih. S. 198). — Ueber die Geltungdes kursächsischen Rechts in den ehemals kursächs. Theilen der Prov. Sachsenvgl. Roth § 9 Anm. 15. — Aus der Litteratur über die Konstitutionen ragt hervorH. Th. Schietter, Die Constitutionen des Kurf. Augusts v. Sachsen vom Jahr1572, Leipzig 1857.
25 Roth I § 22 Anm. 11—14. Im Jahre 1606 wurde es auch in der Ober-pfalz publizirt, hier aber 1657 durch das Bayr. Landr. v. 1616 ersetzt.
26 In Theilen des Grofsh. Hessens und jetzt auch Preufsens; Roth I 149.u. 117.
27 Sie gilt im Kreise Rinteln u. in Schaumburg-Lippe; Roth I § 14 Anm. 4,,§ 34 Anm. 1.
28 In einem Theil des ehemaligen Herzogthums Nassau und Theilen derRheinprovinz,- Roth I § 11 Anm. 18, § 14 Anm. 29, 34.
29 Ueber ihre heutige Geltung vgl. Roth I § 18 Anm. 37.