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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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<38 Drittes Kapitel. Quellen, Hülfsmittel u. Litteratur des deut. Privatrechts.

und Prozefs auf Grundlage des älteren, schon 1537 gesammelten Ge-wohnheitsrechts, begünstigt aber vielfach das römische Recht 21 .

7. Württemberg. Das zuerst 1555 verkündigte, 1567 re-vidirte und nach mehrmaliger Abänderung 1610 als drittes Landrechtpublizirte Württembergische Landrecht verhielt sich in jeder neuerenFassung feindseliger gegen das deutsche Recht. In der Gestalt von1610 gilt es bis heute nicht nur in Altwürttemberg, sondern seit dem1. Januar 1807 auch in den neuerworbenen Landestheilen 22 .

8. Dithmarschen. Das noch in Geltung stehende Dithmar-sische Landrecht von 1567 hat von dem älteren Landrecht, das nochin der Fassung von 1480 einen rein germanischen und vielfach sehralterthüinlichen Inhalt aufweist, nur Weniges aufgenommen und diesubsidiäre Geltung nicht nur des gemeinen Sachsenrechts, sondern auchdes römischen Rechtes anerkannt.

9. Solms. Eine sehr wichtige Kodifikation ist die von Job.Fiehard verfafste Gerichts- und Landordnung der Grafschaft Solmsund Herrschaft Minzenberg von 1571. Sie verarbeitet einheimischesund fremdes Recht unter Benützung der Nürnberger Reformation, des,Freiburger Stadtrechts und des Württembergischen Landrechts undzeigt begreiflicher Weise eine nahe Verwandtschaft mit der Frank-furter Reformation. Das Solmser Landrecht verbreitete sich über seinursprüngliches Gebiet hinaus in das Hanauische, das Isenburgischeund die benachbarten reichsritterschaftlichen Besitzungen und gilt nochheute in den entsprechenden Theilen der preufsischen Rheinprovinz,der Provinz Hessen-Nassau und des Grofsherzogthums Hessen 23 .

10. Kursachsen. Die hervorragendste Landesgesetzgebung des16. Jahrhunderts stellen des Kurfürsten August von Sachsen Landes-Constitutiones von 1572 dar, die aus einer Reihe von einzelnen Gesetzenbestehen und im 3. und 4. Buch das Privatrecht ordnen. Eine Ergänzungbilden die im Anschlufs an die Reihenfolge der Konstitutionen ergangenenDecisiones electorales Saxonicae von 1661 und die neuen Ilecisionenvon 1746. Diese Gesetze sind im Königreich Sachsen durch dasbürgerliche Gesetzbuch, in dem sie übrigens inhaltlich zum grofsenTheil fortleben, seit dem 1. März 1865 aufser Kraft gesetzt. DieKonstitutionen und zum Theil auch die späteren Decisionen wurden

21 Ausg. bei Maurenbrecher a. a. 0. I 139 ff.

22 Alle entgegenstekenden Statuten sind beseitigt; vgl. Wächter, P.R. I§ 86; Roth, D.P.R. I § 20 Anm. 2. Das Wiirttemb. L.R. gilt auch in einigenbayr. u. liess. Gemeinden; Roth 1 § 18 Anm. 20 u. 31, § 22 Anm. 25.

23 Roth I § 11 Anm. 6, § 14 Anm. 7, 14, 37, 48, § 22 Anm. 510; auchin einer bayrischen Gemeinde, ib. § 18 Anm. 40.