§ 9. Die deutschen Partikularrechte.
67
Uebrigen wesentlich Polizeirecht enthaltenden Landesordnungen undin den Gerichtsordnungen behandelt. Neben den gröfseren Gesetzes-werken begegnen kleinere Landrechte, die vielfach nur Aufzeichnungendes Gewohnheitsrechts sind.
1. Baden. Ein von U. Zasius ausgearbeitetes badischesLandrecht von 1511 machte den Anfang mit einer immerhin nochmafsvollen Umbildung des deutschen Familien- und Erbrechts imSinne der römischrechtlichen Anschauungen 17 .
2. Ostfriesland. Das ostfriesische Landrecht von 1515 ver-arbeitet friesisches und fremdes Recht 18 .
B. M a r k Brandenburg. Die Constitutio Joachimica von 1527bildet bis heute die Grundlage des märkischen Provinzialrechts 19 .
4. Tirol. Wesentlich einheimisches Recht enthält die TirolerLandesordnung von 1582 und ihre Reformation von 1573. In ihrerälteren Form wurde sie das Vorbild der noch geltenden Landes-ordnung der Grafschaft Henneberg (im Meiningschen) von 1589.
5. Kurköln. „Des Erzstifttes Köln Reformation dere weltlicherGericht, Rechts und Pollizei“ von 1538 regelte eine Anzahl privat-rechtlicher Gegenstände im Anschlufs an das ältere Recht. An ihreStelle trat die „Rechtsordnung“ von 1663, die dem römischen Rechtstärkeren Einflufs gewährt und alle nieht aufgenommenen Gewohnheits-rechte beseitigt 20 .
6. Jülich und Berg. Die „Ordnung und Reformation“ fürJülich und Berg von 1555, revidirt 1556 und 1564, regelt Privatrecht
17 „Der Marggrafschaft Baden Statuten und Ordnungen in Testamenten, Erb-teilen und Vormundschaften“; die späteren Landrechte f. Baden-Baden v. 1588 u.Baden-Durlach v. 1654 scliliefsen sich eng an das Kurpfälzer Landrecht an; siesind sämmtlich antiquirt.
18 Zu Grunde liegt ein Landrecht v. 1450. Hochdeutsche Ausgabe vonAVicht, Das ostfriesische Landrecht nebst dem Deich- und Syhlrechte, Aurich1746. Das Gesetzbuch steht noch in beschränkter Geltung; Grefe, P.R. I § 72 IV;lloth I 101.
19 „Kurf. Joachim I. v. Brandenburg Constitution, willkör und ordenung derErbfelle und anderer Sachen.“ Vgl. Heydemann, Die Elemente der JoachimischenConstitution, Berlin 1841. Ein nicht als Gesetz publizierter Entwurf eines Märki-schen Landrechts (K.G.O. u. L.O. v. 1574 u. L.O. v. 1594) fand in der Praxis gleich-wohl Beachtung.
20 Zu ihr wurde 1752 eine Erläuterung publizirt. Die Kurkölnische Rechts-ordnung gilt noch in einem Tlieil des gemeinrechtlichen Gebietes der RheinprovinzRoth I § 11 Anm. 10—11. — Ausg. bei Maurenbrecher, Rheinpreufs. Land-rechte I 349 ff. u. 385 ff.