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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 9. Die deutschen Partikularrechte.

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nicht blos in Pommern, sondern auch in Lübeck grofsen Einflufs aufdie Praxis gewonnen. Auch in den holsteinschen Städten ist nachlängerem Streit die Geltung der Revision zur Anerkennung gelangt 3 ,während sich in Städten Mecklenburgs, Schleswigs und Lauenburgsdas lübische Recht in seiner älteren Gestalt behauptet hat 4 5 .

7. Hamburg. In Hamburg, wo das alte Stadtrecht von 1270im Jahre 1497 neu bearbeitet worden war, wurden im Jahre 1605neue Statuten von 1603 (das Privatrecht in Th. II III) publizirt,in denen gröfstentheils das einheimische Recht festgehalten, jedochbei dessen Ergänzung und Fortbildung dem römischen Recht eingröfserer'Einflufs als in Lübeck verstattet wurde. Diese Statutengelten noch heute.

8. In vielen Städten kam es zu keiner Neufassung des Stadt-rechts, so dafs hier bis in die neuere Zeit mittelalterlicheStadtrechtsquellen fortgalten. So sind in Köln die Statuten von 1437erst durch das französische Recht verdrängt. Noch heute bilden inBremen die Statuten von 1433 die Grundlage des Privatrechts 6 .Ebenso beruht das Stadtrecht von München noch heute auf demStadtrechtsbuch von 1347 (eigentlich 1334) 6 . Auch sonst sind einzelneminder erhebliche Stadtrechte des Mittelalters in Kraft geblieben 7 .

9. Ueberaus zahlreich sind die Städte, in denen zwar keingröfseres Gesetzbuch, wohl aber ein mehr oder minder umfassendesneues Statutarrecht abgefafst wurde, worin eine Redaktion deseinheimischen Rechts in einzelnen Stücken stattfand 8 . Der privat-rechtliche Inhalt erstreckt sich vor Allem auf Familiengüterrecht undErbrecht, daneben öfter auf Nachbar- und Baurecht und auf einzelneTheile des Obligationenrechts. Von diesen Statutarrechten sind manche

3 Roth, Il.P.R. I § 12 Anm. 1419, § 24 Anm. 16.

4 Rotli I § 23 Anm. 1, § 12 Anm. 63 u. 103. Ebenso in Bergedorf', ib.§ 39 Anm. 8.

5 Das Bremer Recht gilt auch in den Städten Oldenburg und Delmenhorst;Roth I 163.

6 Auer, Das Stadtrecht v. München, München 1840; Tin sch, Das Stadt-recht v. München, Bamberg 1891.

7 Z. B. die Stadtrechte v. Stade 1279, Schleswig 14. Jahrh., Flensburg 1284,Apenrade 1284, Haderslehen 1292; Roth I 83, 97.

3 Viele solche Statutarrechte sind abgedruckt bei C. F. Walch, VermischteBeyträge zu dem deutschen Recht, 8 Bde., Jena 17711793; A. Fr. Schott,Sammlungen zu den teutsclien Land- und Stadtrechten, 3 Thle., Leipzig 1772 1775;F. E. a Pufendorf, Observationes juris universi, 4 Bde., Hannov. 1744 sq.

Binding, Handbuch. II. 3. I: Oierke, Deutsches Privatrecht. I. 5