64 Drittes Kapitel. Quellen, Hiilfsmittel u. Litteratur des deut. Privatrechts.
mehr und mehr schon durch den Verlust ihrer Autonomie zu be-scheidenerer Rechtsschöpfung genöthigt.
1. Nürnberg. Die älteste und einflufsreichste Stadtrechts-reformatiou ist die Nürnberger Reformation von 1479, die bereitseinheimisches und fremdes Privat- und Prozefsrecht zu einem systema-tischen Gesetzbuch verarbeitete. In den Jahren 1508 und 1522 miteinzelnen Aenderungen neu verkündigt, erfuhr sie 1564 als „verneuteReformation“ eine stärker romanisirende Neufassung, in der sie nochheute in dem ehemals reichsstädtischen Gebiete gilt.
2. Worms. Weit mehr römisches Recht enthält bereits dieWormser Reformation von 1498 (in 6 Büchern, von denen das 4.und 5. dem Privatrecht gewidmet sind). Sie ist dem französischenRecht gewichen.
3. Frankfurt a. M. Die Frankfurter Reformation von 1509,die nur einzelne Theile des Privatrechts betrifft, wurde durch die vonJohann Fichard ausgearbeitete Reformation von 1575 ersetzt. Sieist die umfassendste Stadtrechtskodifikation, neigt aber stark zur Be-vorzugung des römischen Rechts. Im Jahre 1611 mit Vermehrungenneu publizirt, gilt sie in dieser Fassung noch heute im Stadtgebiet.
4. Frei bürg i. B. Das von Ulrich Zasius verfafste neueStadtrecht von 1520 verarbeitet einheimisches und fremdes Privatrechtin mafsvoller Weise. Es ist antiquirt.
5. Lüneburg. Die von Heinrich IJusanus ausgearbeiteteund in den Jahren 1577—1588 stückweise publizirte Lüneburger Re-formation (Privatrecht in Th. II—VII) lehnt sich stark an die Frank-furter Reformation an. Sie steht noch in Geltung'.
6. Lübeck. In Lübeck wurden im Jahre 1586 „der StadtLübeck Statuten und Rechtsbuch aufs neu übersehen“ in 6 Büchern(das Privatrecht im 1—3. und 6. Buch) publizirt. Dieses sogenannte„revidirte lübische Recht“, das im Wesentlichen nur eine systematischeNeubearbeitung des mittelalterlichen liibischen Rechtes ist, zeichnetsich vor allen anderen Gesetzbüchern dieser Zeit durch seinen reindeutschrechtlichen Charakter aus. Die neue Form des liibischenRechts wurde auch in den nach lübischem Recht lebenden StädtenPommerns angenommen 1 2 ; hier versah in Stralsund David Meviusdas Gesetzbuch mit einem ausführlichen Kommentar (zuerst Leipz.1642), in dem er vielfach unter Verkehrung des ursprünglichen Sinnesrömischrechtliche Sätze einzuschmuggeln wufste; sein Werk hat indefs
1 Audi in Uelzen ist sie aufgenommen; Grefe, P.R. I § 22.
2 Vgl. v. Wilmowski, Lübisches Recht in Pommern, Berlin 1867.