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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 9. Die deutschen Partikularrechte.

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daneben erlassenen Spezialgesetzen sind manche völlig, alle in wesent-lichen Theilen antiquirt. In ihrem Gesammtinhalt ergeben sie keinBild des heutigen Rechtszustandes, sondern des Zustandes einer über-wundenen Epoche unseres Rechtslebens. Insoweit sind sie für unsnur Zeugnisse über die Gestaltung des deutschen Rechts in der Zeitder allmählichen Verschmelzung heimischer und fremder Rechts-bildung. Allein sie haben nicht nur als solche für das Verständnifsdes heutigen Rechtes, dessen unmittelbar vorbereitende Stufe siedarstellen, einen besonders hohen Werth, sondern sie sind in erheb-lichem Umfange noch gegenwärtig geltendes Recht. Darum sind sieim Zusammenhänge unter den geltenden Partikularrechten zu be-handeln.

§ 9. Die deutschen Partikularrechte.

Die geltenden deutschen Partikularrechte sind für das deutschePrivatrecht keine unmittelbaren Quellen, aber mittelbare Quellenersten Ranges. Denn sie sind unentbehrliche Hülfsmittel zur Fest-stellung und zum Verständnifs des gemeinen deutschen Privatrechts;und sie sind überhaupt die einzigen Erkenntnifsquellen, insoweit demdeutschen Privatrecht die weitere Aufgabe gestellt wird, die Einheitdes deutschen Rechtsgedankens in der Mannichfaltigkeit der Landes-rechte aufzusuchen (oben S. 53).

Sie zerfallen in drei Klassen.

I. Partikularrechtskodifikationen mit Anerkennungdes gemeinen Rechts als Hülfsrechts. Seit dem Ende desfünfzehnten Jahrhunderts wurde die Erhebung des fremden Rechtszum gemeinen Recht Deutschlands der Anlafs zur Abfassung vonStadt- und Landrechten, welche das partikuläre Recht eines Gebietesunter Anpassung an die veränderten Verhältnisse festzustellen und zusichern suchten. Sie tragen in höherem oder geringerem Mafse denCharakter von Kodifikationen, wollen jedoch sämmtlich nur das ihremGebiete eigenthümliche Privatrecht umspannen, während sie im Uebrigendie Geltung des gemeinen Rechtes unangetastet lassen.

A. Stadtrechte. Voran gingen auf der neuen Bahn einzelneStädte, die ihr vom Mittelalter überkommenes Recht einer amtlichenNeufassung unterwarfen und in diesen sogenanntenStadtrechts-reformationen zuerst deutsches und römisches Recht in freilich sehrverschiedenartigen Mischungsverhältnissen verschmolzen. Doch stecktensich nicht alle Städte ein so hohes Ziel; die meisten Landstädte waren