62 Drittes Kapitel. Quellen, Hiilfsmittel u. Litteratur des deut. Privatreclits.
Gestaltung des deutschen Rechtes in der Zeit der rein nationalenRechtsbildung, als solche aber von hervorragender Wichtigkeit fürdas Verständnifs alles aus nationaler Wurzel entsprossenen Rechts.
Ausnahmsweise sind einzelne mittelalterliche Rechtsquellen bisheute in Kraft geblieben.
Unter den Gesetzen und Satzungen haben namentlich einigemittelalterliche Stadtrechte ihre Geltung behauptet * * * 4 .
Von den Rechtsbüchern bewahrten der Sachsenspiegel nebst seinerGlosse und das sächsiche Weichbild in den Ländern des gemeinenSachsenrechts gesetzliches Ansehen, das ihnen noch heute in densächsisch-thüringischen Staaten (Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen,Sachsen-Altenburg, Sachsen-Gotha, Anhalt, den beiden Schwarzburgund den beiden Reufs), in Holstein und beschränkt in Lauenburgzusteht 5 . Doch wird auch hier das geltende Recht regelmäfsig nurnoch aus dem auf den Sachsenspiegel gegründeten jüngeren Gesetzes-und Gewohnheitsrecht und nur selten noch unmittelbar aus demRechtsbuch geschöpft 6 .
Gemeinrechtlicher Geltung erfreuen sich noch heute die librifeudorum, von denen im Lehnrecht zu reden ist.
III. Viele Rechtsquellen der späteren Zeit. Von denseit dem Ende des fünfzehnten Jahrhunderts unter dem Einflul's derRezeption abgefafsten Land- und Stadtrechten und den zahlreichen
Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien 1872 ff., als Oesterr. W. mit fort-laufender Bändezahl, wobei zu bemerken ist, dafs Bd. I die Salzhurgischen Taidinge(herausg. v. Siegel u. Tomaschek), Bd. II—V die Tirolischen Weisthümer
(herausg. v. Zingerle u. Inama-Sternegg, der letzte Band v. Zingerle u.Egger), Bd. VI Steirische u. Kärnthische Taidinge (herausg. v. Bischoff u.
Schön hach), Bd. VII Niederösterreichische Weisthümer (herausg. v. G. Winter)enthalten.
4 So in Bremen, München u. s. w.; auch gilt in manchen Städten das lübischeRecht in seiner mittelalterlichen Form; vgl. unten § 9 Anm. 4 u. 5—-7. Auchkönnen ältere ländliche Weisthümer noch praktisch werden (vgl. R.Ger. IV 206). Indas Mittelalter reichen auch manche noch geltende Hausgesetze hochadliger Häuserzurück.
5 Vgl. Ortloff, D.P.R. S. 65 ff.; Ileimbach, P.R. § 11 u. 56; Sachse,Handb. des grofsh. sächs. PR. § 38 ff.; Hellbach, Handl). des schwarzb.-sondershaus.P.R. S. III—IV; Paulsen, P.R. § 208; Falck, Sclilesw.-Holst. P.R. I § 129; Grefe,Hannov. Recht I 20; Roth, D.P.R. I 76, 91, 175, 177, 183, 188, 192, 198, 208,211, 215. — Im Königreich Sachsen wurde ihre Geltung durch Verordnung v.2. Januar 1863 beseitigt.
6 Ein Beispiel einer vom Reichsgericht gebilligten unmittelbaren Anwendungdes Sachsenspiegels bietet das Erk. des R.Ger. v. 20. Nov. 1883 b. Seuff. XXXIXNr. 214; vgl auch ib. XLVII Nr. 198.