§ 8. Historische Rechtsdenkmäler.
61
irgend ein anderes Recht ohne Heranziehung seiner Geschichte ver-standen werden.
Gleichwohl ist die Darstellung der historischen Reehtsdenkmälerdurchaus der deutsehen Rechtsgeschichte zu überlassen 1 . Hier ist nurauf ihren Bestand hinzuweisen.
Historische Rechtsdenkmäler sind:
I. Sämmtliche Rechtsquellen der fränkischen Zeit:Volksrechte, Kapitularien und Formelsammlungen 2 . Schon im Mittel-alter antiquirt, haben sie für das heutige Recht nur die Bedeutuugvon Zeugnissen über die Anfänge der deutschen Rechtsinstitute.
II. Die meisten Rechtsquellen des deutschen Mittel-alters. Sowohl die Gesetze und Satzungen dieser Zeit, Reichsgesetze,Landrechte, Stadtrechte, Mark-, Dorf- und Hofrechte, herrschaftlicheund genossenschaftliche Behebungen aller Art, wie auch die theilweisezu unmittelbarer praktischer Geltung gelangten Rechtsbücher undsonstigen mittelalterlichen Privatarbeiten über das Recht sind fastsännntlich veraltet 3 . Sie sind für uns nur noch Zeugnisse über die
1 Zu verweisen ist vor Allem auf Stobbe, Geschichte der deutschen Rechts-quellen, Braunschweig 1860 u. 1864; hinsichtlich der Ergebnisse späterer Forschun-gen auf R. Schröders Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 2. Aufl., Leipzig1894, und für die fränkische Zeit auf H. Brunners deutsche Rechtsgeschichte I,Leipzig 1887. Eine ausführliche Uehersicht über sie gielit der Grundrifs vonKraut § 1—12. Auch in den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts pflegtensie früher umständlich aufgeführt zu werden; so noch bei Beseler § 43—44,Gerber § 11—19.
2 Sie werden hier nach den in den Monumenta Germaniae historica (M.G.)erschienenen Ausgaben, soweit solche vorliegen, angeführt; die Lex Salica nachder Ausgabe von Hessels, London 1880; die Lex Wisigothorum nach der Aus-gabe b. Walter, Corpus juris Germanici antiqui (Berol. 1824) I 415 ff.; die LegesWisigothorum antiquiores nach der Ausgabe von K. Zeumer, Hannov. et Lips.1894; die angelsächsischen Gesetze nach der Ausgabe von R. Schmid, 2. Aufl.,Leipzig 1858.
3 Bei ihrer Anführung werden, soweit dies erforderlich scheint, die benütztenAusgaben oder Sammelwerke bezeichnet werden. Das Landrecht des Sachsen-spiegels (Sachsensp.) ist stets nach der Ausg. v. Homeyer, 3. Ausg., Berlin 1861,das Lehnrecht desselben (Sachs. Lehnr.) nebst den verwandten Rechtsbüchern nachden Ausg. b. Homeyer des Sachsenspiegels zweiter Theil, Berlin 1842 u. 1844,der Richtsteig Landrechts (Richtst. Landr.) nach der Ausg. v. Homeyer, Berlin1857, citirt; das Landrecht des Schwabenspiegels (Schwabensp.) und dessen Lelm-recht (Schwab. Lehnr.) regelmäfsig nach der Ausg. v. Lassberg (L.), Tübingen1840, das Landrecht auch nach der von Wackernagel (W.), Zürich 1840/ undder von Gengier (G-), 2. Aufl., Erlangen 1875; das kleine Kaiserrecht (kl. Ivaiserr.)nach der Ausg. v. II. E. Endemaun, Kassel 1846. Die in der Sammlung derWeisthümer von J. Grimm, 7 Bde., Göttingen 1840—1878, abgedruckten Quellensind als Grimm W. citirt; die Oesterreichischen Weisthümer, gesammelt von der