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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 7. Quellen des gemeinen deutschen Privatrechts.

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nicht auf das ganze Privatrecht, wohl aber auf eine Fülle privatrecht-licher Materien; insbesondere auf Handels- und Wechselrecht, Obli-gationenrecht, Urheber- und Erfinderrecht, Gewerberecht, Versicherungs-wesen, Bankwesen, Post- und Telegraphenwesen, Freizügigkeit undIndigenat 12 . Kraft dieser Gesetzgebungsgewalt erhob der Bund dieWechselordnung nebst den Nürnberger Novellen und das Handels-gesetzbuch zu Bundesgesetzen 13 und erliefs zahlreiche Einzelgesetze,die theils unmittelbar theils mittelbar das deutsche Privatrecht ein-heitlich umbildeten 14 .

4. Gesetze des neuen deutschen Reichs. Das aus derErweiterung des norddeutschen Bundes durch Hinzutritt der süd-deutschen Staaten hervorgegangene deutsche Reicli führte hinsichtlichder Gesetzgebung wie aller anderen Hoheitsrechte die Staatsgewaltdes norddeutschen Bundes in einem gröfseren Gebiete fort 15 . Vonvornherein wurden daher die Gesetze des norddeutschen Bundes mitEinschlufs der Wechselordnung und des Handelsgesetzbuches für Reichs-gesetze erklärt und so aus gemeinem norddeutschem Recht in ge-meines deutsches Recht verwandelt 16 . Der Zuständigkeitsbereich dergemeinsamen Gesetzgebung erfuhr alsbald bei der Neuredaktion derVerfassungsurkunde eine durch die Erstreckung auf das Vereinswesenauch das Privatrecht berührende Ausdehnung 17 . Durch Reichsgesetzvom 20. Dezember 1873 aber wurde dann die wichtige Verfassungs-änderung in Kraft gesetzt, die dein Reiche die Befugnifs zur Gesetz-gebungüber das gesammte bürgerliche Recht verlieh. Das Reichhat bereits die vom norddeutschen Bunde übernommenen Reichsgesetzedurch eine Fülle neuer Reichsgesetze gemehrt, die an vielen Punktenauch in das Privatrecht eingreifen.

gesetzen Vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihreVerkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattesgeschieht.

12 Nordd.. Art. 34.

13 Nordd. Bundesges. v. 5. Juni 1869.

14 Sie sind im Bundesgesetzblatt, das durch Ver. v. 26. Juli 1867 eingeführtwurde, abgedruckt; heute werden sie, da sie nachträglich zu Reichsgesetzen erhobensind, alsReichsgesetze citirt.

16 Art. 2 der VU. des deutschen Reichs stimmt mit Art. 2 der nordd. V.U.(oben Anm. 11) bis auf den Ersatz des WortesBund durch das WortReichwörtlich überein.

10 Ges. betr. die Verfassung des deutschen Reichs v. 16. Apr. 1871 § 2.Den Charakter vonReichsgesetzen haben auch diejenigen Bundesgesetze em-pfangen, die nicht in alle süddeutschen Staaten und insbesondere nicht in Bayerneingeführt sind.

17 R.V.U. Art. 4 Z. 16.