56 Drittes Kapitel. Quellen, Hiilfsmittel u. Litteratur des deut. Privatrechts.
Darüber hinaus wurde durch freiwillige Uebereinkunft der deutschenBundesstaaten die deutsche Wechselordnung als allgemeinesdeutsches Recht in den Einzelstaaten eingeführt 7 und unter fördernderMitwirkung des Bundes mittels der Nürnberger Novellen ergänzt 8 .
In derselben Weise wurde das deutsche Handelsgesetz-buch, nachdem der Bund dessen Ausarbeitung veranlalst und durchBeschlul's vom 31. Mai 1861 die unveränderte Annahme des fertigenWerkes den Bundesgliedern empfohlen hatte, durch die Einzelstaatenzu übereinstimmendem Landesrecht erhoben 9 .
Das Unternehmen, auch ein gemeinsames deutsches Obligationen-recht zu vereinbaren, gerieth durch die Auflösung des Bundes insStocken 10 .
8. Gesetze des norddeutschen Bundes. Der norddeutscheBund empfieng eine Gesetzgebungsgewalt, die ihn befähigte, ein fürdas Bundesgebiet gemeines Recht und zwar mit Vorrang vor allemLandesrecht zu schaffen 11 . Seine Zuständigkeit erstreckte sich zwar
7 Freilich war der von der Leipziger Staatenkonferenz im Jahre 1847 zuStande gebrachte und in einzelnen Staaten alsbald zum Gesetz erhobene Entwurfauf Beschlufs der Nationalversammlung im Reichsgesetzblatt v. 26. Nov. 1848 alsReichsw r echselordnung mit gemeinrechtlicher Gesetzeskraft vom 1. Mai 1849 anverkündigt worden; allein nach dem Scheitern des Reichsverfassungswerkes erschiendiese Verkündigung als unwirksam, so dafs die Geltung der Wechselordnung biszu ihrer Verwandlung in norddeutsches Bundesrecht und deutsches Reichsrecht inden einzelnen Staaten auf Landesgesetz oder Landesgewohnheitsrecht beruhte.Vgl. Goldschmidt, Ilandb. des H.R. (2. Aull.) I § 12 S. 76 ft'.; Thöl, Wechsel-recht § 8; II. 0. Lehmann, Lehrb. des deut. Wechsele., Stuttgart 1886, § 32.
8 Der Bund hatte unterm 19. Februar 1857 die zu Nürnberg tagende Kon-ferenz für Ausarbeitung des Handelsgesetzbuches mit der Entwertung der Vor-schläge beauftragt und unterm 13. April 1861 die Einführung der gemachten Vor-schläge den Einzelstaaten empfohlen; die Einführung erfolgte durch Landesgesetze.Vgl. Goldschmidt a. a. 0. S. 80 ff.; Thöl a. a. 0. § 9.
9 Ueber die Entstehungsgeschichte des Handelsgesetzbuches und die Ein-führungsgesetzgebung in den Einzelstaaten vgl. Goldschmidt a. a. 0. § 13 ft'.;Thöl, Handelsr. (6. Aufl.) I § 18 ff.; Behrend, Handelsr. I § 11—13.
10 Aus den Berathungen einer laut B.B. v. 6. Febr. 1862 u. 13. Nov. 1862zu Dresden zusammengetretenen Kommission der Vertreter einiger deutscher Staatengieng der sogenannte „Dresdner Entwurf“ hervor, nach der ersten Lesung als„Entwurf eines für die deutschen Bundesstaaten gemeinsamen Gesetzes überSchuldverhältnisse“ im J. 1865, nach der zweiten Lesung als „Entwurf eines all-gemeinen deutschen Gesetzes über Schuldverhältnisse“ im J. 1866 zu Dresden ver-öffentlicht.
11 V.U. des norddeut. Bundes v. 25. Juni 1867 Art. 2: „Innerhalb des Bundes-gebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Mafsgabe des Inhaltsdieser Verfassung und mit der Wirkung aus, dafs die Bundesgesetze den Landes-