§ 7. Quellen des gemeinen deutschen Privatrechts.
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der Reichsverfassung zusammenhängenden Gesetzesbestimmungen be-zogen werden darf 2 .
Die Reichsgesetze enthalten indefs nur vereinzelte in das Privat-recht einschlagende Bestimmungen 3 .
2. Gesetze aus der Zeit des deutschen Bundes 4 . Derdeutsche Bund entbehrte der Gesetzgebungsgewalt und konnte dahergemeines deutsches Recht nicht schaffen. Er konnte jedoch dieSchaffung von allgemeinem deutschem Recht durch die Bundesgliederauf gewissen Gebieten erzwingen und im Uebrigen anregen oderfördern.
Im Bereiche der Bundesgewalt konnte er durch Bundesbe-schlüsse Rechtsnormen festsetzen, zu deren gesetzlicher Einführungdie Einzelstaaten bundesverfassungsmäfsig verpflichtet waren. Der-artige Bundesbeschlüsse erwirkten also durch Bundeszwang allgemeinesdeutsches Recht, traten aber, da sie erst durch die Verkündigungseitens der Einzelstaaten Gesetzesrecht wurden, immer nur als über-einstimmendes Landesrecht in Kraft 5 . Als solches gelten sie trotzder Auflösung des Bundes fort, unterliegen jedoch nunmehr der freienAufhebung durch die Landesgesetzgebung. In das Privatrecht greifensie nur auf einzelnen Gebieten ein 6 .
2 So auch Erk. des R.Ger. b. Seuff. XLVI Nr. 167 S. 265. Vgl. Eichhorn,D.P.R. § 24 Anm. a; II. A. Zachariae, Staatsr. I § 37 III; II. Schulze, Ein-leitung in das deut. Staatsrecht § 10 Anm. 1; Stobbe, D.P.R. I § 13 I.
3 Am meisten die Reichspolizeiordnungen (R.P.O.) v. 1530, 1548 u. 1577 (überWucher, Gesinderecht, Handwerkerrecht, Vormundschaft, Buchhandel, Rentenkauf,Cession, Verkauf von Früchten auf dem Halm, Judenrecht u. s. w.), die Reichs-notariatsordnung (R.N.O.) v. 1512 (Testamente), die Reichsgesetze über Erbfolge-fragen (R.A. v. Freiburg 1498 § 37, Augsburg 1500 § 19, Worms 1521 § 18—19,Ed. v. Nürnberg 1521, R.A. v. 1529 § 31, Konst, v. Speyer 1529); Einiges auchder ewige Landfr. v. 1495, die Reichskammergerichtsordnung (R.Iv.G.O.) v. 1555, derR.D.A. v. 1600 § 32, der jüngste Reichsabschied (J.R.A.) v. 1654, der WestfälischeFriede (I.P.O.), die Wahlkapitulationen (über Mifsheirathen), der Reichsdeputations-hauptschlufs (R.D.II.Schl.) v. 1803.
4 G. v. Meyer, Corpus juris confoederationis Germaniae, 3. Aufl. ergänzt und
bis auf die neueste Zeit fortgeführt von Zöpfl, 3 Bde., Frankfurt a. M. 1858—1868.
6 So mit Recht v. Wächter, Gern. Recht S. 223—224; Thöl, Einl. § 47u. 49; Laband, Staatsr. (2. Aufl.) I 8; Stobbe, D.P.R. § 13 Anm. 9. Dagegenwäre nach Reysclier, Z. f. D.R. I 42 ff., Beseler, D.P.R. § 41 II, Gerber,D.P.R. § 21, der Bundesbeschlufs durch die Publikation der Einzelstaaten „gemeines“Recht geworden.
0 Insbesondere die Bundesakte v. 10. Juni 1815 selbst, sodann die B.B. überNachsteuer und Abzugsfreiheit (unten § 56 Anm. 38) und über Nachdruck (unten§ 85 Anm. 24).