54 Drittes Kapitel. Quellen, Hülfsmittel u. Litteratur des deut. Privatrechts.
Drittes Kapitel.
Quellen, Hülfsmittel und Litteratur des deutschen
Privatrechts.
§ 7. Quellen des gemeinen deutschen Privatrechts.
Unmittelbare Quellen sind für das deutsche Privatrechtallein die Rechtsquellen, aus denen formell gemeines Rechtdeutscher Herkunft fliefst. Dies sind:
I. Gemeindeutsche Gewohnheiten. Sie sind nicht offiziellaufgezeichnet, sondern werden mit Hülfe der Litteratur, in der siedurch Theorie und Praxis bezeugt werden, durch Beobachtung desReehtslebens erkannt.
II. Gemeindeutsche Gesetze. Als Gesetzesrecht fliefst ge-meines Recht ungleicher Art und Tragweite aus den Rechtsetzungs-akten des ehemaligen und des gegenwärtigen deutschen Gesammt-staates.
1. Gesetze des alten Reichs 1 11 . Das alte deutsche Reichbesafs bis zu seinem Untergange eine wahre Gesetzgebungsgewalt.Die Reichsgesetze schufen daher ein an sich alle Reichsangehörigenunmittelbar ergreifendes gemeines Recht. Allein sie konnten, soweitsie nicht ausdrücklich das Gegentheil bestimmten, durch Landesrechtgebrochen werden. Preufsen schaffte sie sogar schon zu Reichszeitenmit dem übrigen gemeinen Recht völlig ab.
Mit der Auflösung des Reiches fiel jede Schranke für ihre ein-seitige Aufhebung. Soweit indefs eine solche nicht erfolgt ist, sindsie in Kraft geblieben. Sie sind daher zwar in den Gebieten desausschliefsliehen Landesrechts beseitigt, haben jedoch in den gemein-rechtlichen Gebieten ihre subsidiäre Geltung bis heute behauptet.Wenn bisweilen dem Art. 2 der Rheinbundsakte v. 12. Juli 1806 dieTragweite einer generellen Aufhebung der Reiehsgesetze beigelegtwurde, so sind Theorie und Praxis längst dahin einig geworden, dafsdieser Artikel trotz seiner sehr allgemeinen Fassung nur auf die mit
1 Neue vollständige Sammlung der Reichsabschiede, 4 Thle. in 2 Bdu,,Frankfurt a. M. 1747. — Gerstlacher, Handbuch der deutschen Reichsgesetze,
11 Thle., Karlsruhe 1786—1794; darin Th. 10 die privatrechtlichen Bestimmungen.