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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 6. Gemeines und nicht gemeines Recht.

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rechts keines Beweises, da es sich täglich in Lebensäufserungen be-thätigt. Denn nach altem Gerichtsgebrauch wenden die deutschenGerichte beständig Sätze des gemeinen deutschen Privatrechts nachArt selbständiger und unmittelbar bindender Kechtsnormen an. DasReichsgericht aber hat in der Durchführung der gleichen Auffassungnoch nicht einen Augenblick geschwankt 24 .

c. Darstellung des deutschen Rechtsgedankens inden Partikular rechten. Das deutsche Privatrecht besteht nichtaus der Summe der deutschen Partikularrechte. Es hat daher diedeutschen Partikularrechte als solche weder ganz noch auch nur inihren deutschrechtlichen Bestandtheilen darzustellen. Allein es ist dieinnere Einheit eines organischen Ganzen, dem die Partikularrechte alsGlieder angehören. Daruni hat es den in deutschen Rechtsgedankenwurzelnden Zusammenhang der deutschen Partikularrechte zur An-schauung zu bringen. Es mufs die vielgestaltigen Gebilde aller dieserweiteren und engeren Quellen als Verästelungen desselben Grund-stannnes begreifen und so in der Mannichfaltigkeit die Einheit auf-zeigen. Ein solches Verfahren ist möglich, weil zuletzt in der Thatdie Partikularrechte nur Brechungen Eines deutschen Rechtsgedankenssind, aus Einem Volksgeiste in Einem geschichtlichen Prozefs hervor-gebracht. Ein solches Verfahren ist aber auch nothwendig, weil wederohne den Hinblick auf die partikulären Ausgestaltungen die Kraft undFülle des deutschen Rechtsgedankens, noch ohne den Rückblick aufdie zu Grunde liegende geistige Einheit das Wesen der Partikular-rechte begriffen werden kann.

Insoweit das deutsche Privatrecht diese Aufgabe löst, kann eseine unmittelbar praktische Bedeutung überhaupt nicht in Anspruchnehmen. Dagegen hat es gerade als Darstellung der idealen Einheitder Partikularrechte eine mittelbar praktische Bedeutung für ganzDeutschland. Denn es bildet ein wissenschaftliches Hülfsmittel fürdas Verständnifs aller Landesrechte, nicht blos der Partikularrechteim Gebiet des gemeinen Rechts, sondern auch der das gemeine Rechtausschliefsenden kodifizirten Rechte, des preufsischen, französischen,österreichischen und sächsischen Rechts.

24 R.G. 10. Dez. 1880 III Nr. 57 S. 205:Nonnen des gemeinen Rechtskönnen der Revision zu Grunde gelegt werden, mögen sie dem römischen oderdem gemeinen deutschen Recht entstammen, auf Gesetz oder deutschem Gewohn-heitsrecht beruhen. Vgl. auch beispielsweise XI Nr. 89 8. 194 (gemeines Rechtvor dem H.G.B. betreffs der Rhederei), Nr. 47 (gemeines Lehnsgewohnheitsrecht),XII Nr. 52 u. XXIV Nr. 36 (gemeines deutsches Meierrecht), XXIX Nr. 33 (ge-meinrechtliche Sätze über allgemeine Gütergemeinschaft).