§ 6. Gemeines und nicht gemeines Recht.
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In den übrigen deutschen Ländern bildet das Staatsgebiet für dieHauptmasse des Privatrechts ein einheitliches Rechtsgebiet. Wo je-doch das gemeine Recht herrscht, wird dasselbe nicht nur durchLandesprivatrecht im ganzen Umfange des Staatsgebietes, sondern auchdurch oft (z. B. in Mecklenburg, Oldenburg, Braunschweig) sehr zahl-reiche und eingreifende Partikularrechte in einzelnen Gebietstheilengebrochen. Nur in Sachsen kommen gegenüber dem sächsischenGesetzbuch, in Baden gegenüber dem badischen Landrecht, in Elsafs-Lothringen gegenüber dem französischen Recht Partikularrechte nurausnahmsweise zur Anwendung.
III. Aufgabe des deutschen Privatrechts. Wie stelltsich nun zu diesem Rechtszustande die Aufgabe des deutschenPrivatrechts ?
1. In das deutsche Privatrecht fallen gemeines bürgerlichesRecht und Sonderrechte; jenes nur zum Theil, diese wegen ihrergermanischen Herkunft in ihrer ganzen Ausdehnung. Wenn dasHandelsrecht, das Wechselrecht, das Seerecht und etwa noch andereSonderrechte als selbständige Disziplinen ausgeschieden werden, sogeschieht dies lediglich aus äufseren Gründen.
2. Das deutsche Privatrecht umfafst nicht blos gemeinsamesdeutsches Recht, sondern auch eigentümliches Recht einzelnerdeutscher Stämme, Landschaften und Ortschaften. Die Ausprägungeines gemeinsamen nationalen Rechtsgedankens in stark auseinander-laufenden, eigenthümlichen Rechtsbildungen ist gerade ein Hauptzugunserer Rechtsgeschichte. Wollte das deutsche Privatrecht vom eigen-thümlichen Rechte absehen, so müfste es beispielsweise auf jede Er-wähnung des ehelichen Güterrechts verzichten.
B. Was schlielslich den Gegensatz von gemeinem und parti-kulärem Recht betrifft, so hat das deutsche Privatrecht eine drei-fache Aufgabe zu lösen.
a. Darstellung des Reichsprivatrechts, soweit nichtetwa in den privatrechtlichen Bestimmungen eines neueren Reichs-gesetzes lediglich römisches Recht (z. B. das Militärtestament oderdie actio Paulliana) fortgebildet wird. Hierbei bedeutet das deutschePrivatrecht eine für das ganze deutsche Reichsgebiet unmittelbarpraktische Lehre.
b. Darstellung desgemeinen deutschen Privat rechts,d. h. derjenigen Bestandtheile des gemeinen Rechts im älteren Sinne,die deutscher Herkunft sind. Insoweit bedeutet das deutsche Privat-recht gleich dem Pandektenrechte eine für einen Theil Deutschlandsunmittelbar praktische Lehre. Denn es stellt positive Rechtssätze dar,
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