50 Zweites Kapitel. Begriff und Bedeutung des deutschen Privatrechts.
So gilt in Preufsen für Privatreclitsverhältnisse, die nicht dasnatürlich auch hier alle Landesgesetze brechende Reichsprivatrechtordnet, zunächst das in Gesetzen für den ganzen Umfang dev Monarchieenthaltene gemeinpreufsische Privatrecht (z. B. Vormundschaftsrecht) 20 .Im Uebrigen aber bestehen drei getrennte Rechtsgebiete 21 . Erstensdas Gebiet des gemeinen Rechts, in dem gemeines Recht im älterenSinne als subsidiäres gemeines Recht gilt, als prinzipales Recht aberzahlreiche Partikularrechte in mehrfacher Stufenfolge zur Anwendungkommen. Zweitens das Gebiet des preufsischen Landrechts, in demdas preufsische Landrecht als gemeines Recht gilt, diesem aber gleich-falls Provinzial- und Statutarrechte Vorgehen. Drittens das Gebiet desfranzösischen Rechts, in dem das Recht des Code in seiner rheinischenAus- und Fortbildung nicht nur als gemeines, sondern grundsätzlichals prinzipales Recht gilt und nur in einzelnen Punkten ausnahms-weise partikuläre Rechtsnormen Platz greifen.
Aehnlich liegt die Sache in Bayern, wo jedoch zu den Rechts-gebieten des hier besonders stark durch partikuläre Land- und Stadt-rechte zerklüfteten gemeinen Rechts, des preufsischen Landrechts unddes französischen Rechts noch ein kleines Rechtsgebiet des öster-reichischen Gesetzbuches hinzutritt.
Auch in Hessen zerfällt das Staatsgebiet in ein gemeinrechtlichesund ein französischrechtliches Gebiet, von denen das erstere wiederzahlreiche Partikularrechtsgebiete umschliefst.
(Stade, Buxtehude, Verden) und dem Bremischen Ritterrecht und in ähnlicherWeise andere Territorialrechte mit Land- und Stadtrechten; so in Schleswig dasJütische Low in seinem Gebiet mit einer Anzahl von Statutarrechten; so in Hessen-Nassau das gemeinkurhessische und gemeinnassauische Recht mit verschiedenenengeren Partikularrechten; vgl. Roth, D.P.R. I § 12—14. Andrerseits schiebt sichzwischen Provinzialrecht und gemeinpreufsisclies Recht noch ein für eine Gruppevon Provinzen gemeines Recht ein (z. B. in den für die östlichen Provinzen derMonarchie oder für die neuen Landestheile erlassenen Gesetzen). — In mehrerenProvinzen durchkreuzt übrigens das Provinzialrecht die grofsen Rechtsgebiete: inPommern und Hannover gemeines und preußisches, in der Rheinprovinz gemeines,preufsisches und französisches Civilrecht.
20 Zum Theil tritt auch das Privatrecht einer Provinz oder einer Gruppe vonProvinzen vor die Spaltung der Rechtsgebiete; vgl. die vorige Anm. a. E.
21 Streng genommen fünf, da in einzelnen Theilen Schleswigs friesisches(Nordstrander), in anderen dänisches Recht ohne Subsidiarrecht gilt; Roth a. a. 0.I 84. Dagegen gehört das Rechtsgebiet des Jütischen Low dem Gebiet des ge-meinen Rechts an. Nach der Ansicht Mancher ist es ein selbständiges Rechts-gebiet, weil hier eine konstante Praxis das römische Recht nur anwendet, soweitseine Rezeption erweislich ist; so Roth a. a. 0. I 1 u. 80 ff. Wenn aber dieRezeption in complexu überhaupt verworfen wird, handelt es sich nur um quanti-tative Unterschiede. Vgl. auch R.Ger. h. Seuff. XLVI1I Nr. 72.