§ 6. Gemeines und nicht gemeines Recht.
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Rechtsgebiet. Dieses gemeine Recht ist auch einer gewohnheitsrecht-liehen Fortbildung fähig. Es gilt aber nur subsidiär, so dafs ihmPartikularrechte verschiedenster Rangstufe Vorgehen.
Die Ansicht, dafs das ganze gemeine Recht im älteren Sinneheute nur noch gemeinsames Landesrecht sei, ist in der Theorie stetsvereinzelt geblieben 1 “. Auf die Praxis hat sie keinerlei Einflufs ge-wonnen.
3. Gemeines Privatrech t mehrerer deutscher Länder.Kraft der Fortgeltung von älterem Gesetzes- oder Gewohnheitsrechtgiebt es formell gemeines Recht für ein aus mehreren deutschenStaatsgebieten oder Staatsgebietstheilen zusammengesetztes engeresRechtsgebiet innerhalb des gemeindeutschen Rechtsgebiets. Auch kannderartiges Recht sich neu bilden. Die wichtigste hierher gehörige Er-scheinung im Bereiche des Privatrechts ist das „gemeine Sachsenrecht“,welches noch in den sächsisch-thüringischen Staaten (nicht mehr imKönigreich Sachsen) als subsidiäres Recht gilt 17 . Es geht dem ge-meinen deutschen Recht älterer Art vor 1S , wird aber durch Partikular-recht gebrochen.
4. L a n d e s p r i v a tr e c h t. In jedem deutschen Einzelstaat giebtes ein aus Gesetz oder Gewohnheit fiiefsendes gemeines Landesprivat-recht, dem die nur einen Tlieil des Staatsgebietes ergreifenden Rechts-sätze als Partikularrechte gegenüberstellen. In mehi’eren deutschenEinzelstaaten aber zerfällt für die Hauptmasse des Privatrechts dasStaatsgebiet in völlig getrennte Rechtsgebiete, in deren jedem dannwieder ein gemeines Recht über Partikularrechten herrscht. In manchendieser Rechtsgebiete kehrt der Gegensatz von gemeinem und parti-kulärem Recht in noch engeren Kreisen (z. B. im Verhältnifs vonProvinzialrecht zu Landschaftsrecht und von Landschaftsrecht zu Orts-recht) wieder 19 .
16 Vertheidigt haben sie namentlich 'Wächter, Gern. Recht S. 169 ff. u.Rückert a. a. 0. S. 42 ff u. 107 ff
17 Vgl. Roth, R.P.R. I § 126. Weiter noch reicht das Geltungsgebiet, desSachsenspiegels. Vgl. unten S. 62.
18 O.A.G. Dresden 26. Januar 1863 b. Seuff. XVII Nr. 7.
10 In den meisten preußischen Provinzen z. B. stehen einem gemeinen Pro-vinzialrecht, das tlieils aus älteren Quellen tlieils aus staatlichen Provinzialgesetzentheils auch aus Provinzialstatuten flielst, zahlreiche Partikularrechte einzelnerLandschaften und Städte gegenüber. Innerhalb dieser Partikularrechte giebt eszum Tlieil wieder zusammengesetzte Rechtsgebiete, in denen das gemeine Rechteines ehemaligen Territoriums und die Rechte engerer Bezirke konkurriren; soz. B. in Hannover das gemeine Recht der Herzogthümer Bremen und 7 erden mitmehreren Landrechten (Osterstade, Altenland, Wursten, Kehdingen), StadtrechtenBillding, Handbuch. IT. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 4