48 Zweites Kapitel. Begriff und Bedeutung des deutschen Privatrechts.
dann noch gemeines Recht, wenn es ^tatsächlich auf einen gering-fügigen Theil seines Gebietes zurückgedrängt ist und nun freilich beiso schattenhaftem Dasein im wirklichen Leben seine Aufgabe nichtmehr zu lösen vermag 12 .
II. R e c h t s z u s ta n d i m D e u t s c h e n R e i c h. Da im DeutschenReich alle erwähnten Gegensätze eine Rolle spielen, ist der Zustanddes in ihm geltenden Privatrechts verwickelt und bunt. Es giebt ge-meines bürgerliches Recht und zahlreiche Sonderrechte, mehr oderminder allgemeines und landschaftlich eigenthümliches Recht und vorAllem in mehrfacher Abstufung und Durchkreuzung gemeines undpartikuläres Recht. In letztgedachter Hinsicht ist zu unterscheiden.
1. Reichspri vatrecht. Formell gemeines Recht für das ganzeGebiet des Deutschen Reichs fliefst aus neuen Reichgesetzen und ausReichsgewohnheitsrecht 13 . Das Reichsgesetzesrecht schliefst, soweitseine Normen sich erstrecken, im Zweifel alles Partikularrecht aus.Es kann aber sich selbst eine eingeschränktere Geltung beilegen. Inder That gilt manches Reichsgesetzesrecht nur subsidiär, so dafs ihmabweichende Partikularrechte vorgehen 14 . Andres Reichgesetzesrechtnimmt von vornherein einzelne Theile des Reichsgebietes von seinerHerrschaft aus 15 .
2. Gemeines deutsches Privatrecht im älteren Sinne.Das aus alten Reichsgesetzen und gemeiner deutscher Gewohnheit er-flossene ehemalige gemeine Recht Deutschlands besteht als formellgemeines Recht in demjenigen Theile des einstigen Reichsgebietes fort,in dem es nicht aufser Kraft gesetzt ist. Aui'ser Kraft gesetzt ist esin den Geltungsgebieten des preufsischen, österreichischen, französi-schen und sächsischen Gesetzbuchs. Die übrigen deutschen Land-schaften bilden also als „Länder des gemeinen Rechts“ ein einheitliches
12 Die von Bruns bei Ersch u. Gruber, Encyklopädie LYII 208 ff., geäufserteAnsicht, dafs der Begriff des gemeinen Rechts wegfalle, wenn die Ausnahmen sichvermehren, beruht auf einer Verkennung des Verhältnisses zwischen Begrifflichemund Thatsäclilichem.
13 Unrichtig sagt Franken, D.P.R. S. 6: „alles Reichsrecht ist jus scriptum“.Man denke aber an gemeindeutsches Ilandelsgewohnlieitsrecht oder an gemein-deutschen Gerichtsgebrauch, dessen Bildung im Bereiche der einheitlichen Recht-sprechung des Reichsoberhandelsgerichts und des Reichsgerichts schon stattgefun-den hat.
14 Vgl. z. B. H.G.B. Art. 308; E.G. zur C.P.O. Art. 11. Andere Beispiele beiHänel, Deutsches Staatsrecht I 257—259.
16 So gelten besonders mehrere Reichsgesetze nicht in Bayern und anderenicht in Elsafs-Lothringen. Zum Theil ist die Reichsgesetzgebung durch dieReservatrechte zu einem derartigen Verfahren verpflichtet.