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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 6. Gemeines und nicht gemeines Recht.

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c. Rechtsgebiet ist das Geltungsgebiet einer Satzungsgewalt 10 .Mithin kann dem gemeinen Recht eines Staates das gewillkürte Rechteines engeren Verbandes (einer Provinz, Gemeinde, Körperschaft) alspartikuläres Recht gegenübertreten. Auch kann umgekehrt das Satzungs-recht eines umfassenderen Verbandes (z. B. der katholischen Kirche)in mehreren Staatsgebieten gelten. Und wiederum kann das aus einerehemaligen Satzungsgewalt erflossene Satzungsrecht (z. B. das Statutar-recht einer Landstadt) in Kraft bleiben, obwohl seine Quelle ver-siegt ist.

d. Rechtsgebiet ist das Geltungsgebiet eines Gewohnheitsrechts.Das Gebiet einer Gewohnheitsrechtsbildung kann sich mit einem Gesetz-gebungs- oder Satzungsgebiet decken. Es kann aber auch unabhängigvon einem solchen Gebiete bestehen. In mannichfacher Abstufungkann Gewohnheitsrecht entweder gemeinem Rechte als partikuläresRecht oder partikulärem Rechte als gemeines Recht (insbesondere auchals gemeines deutsches Recht) gegenübertreten.

e. Rechtsgebiet ist endlich jeder Gebietstheil, für den eine an sichein gröfseres Gebiet beherrschende Rechtsquelle, indem sie sich selbstbeschränkt, ein besonderes Recht setzt. Somit kann namentlich dasGesetz nicht blos gemeines Recht des Staatsgebiets, sondern auchPartikularrecht erzeugen.

Wie übereinstimmendes Recht mehrerer Rechtsgebiete zwar all-gemeines, aber nicht gemeines Recht ist, so braucht das gemeine Rechtin seinem Gebiete nicht allgemeines Recht zu sein. Vielmehr ist dasfür ein Gebiet als Ganzes geltende Recht gemeines Recht, wenngleiches in einzelnen Gebietstheilen kraft eines abweichenden Partikular-rechts nicht gilt. Wäre freilich das Ganze nichts als die Summe derTheile, so könnte es gemeines Recht in diesem Sinne nicht geben.Wie aber alles Leben auf der Kraft beruht, vermöge deren die Ein-heit des Ganzen der Vielheit der Theile wirkend gegenübertritt, soist auch die in der Rechtsgeschichte von je mächtige Vorstellung einesdurch partikularrechtliche Einbrüche nicht zerstörten gemeinen Rechtsvollauf berechtigt 11 . Ja, begrifflich bleibt das gemeine Recht auch

veickischen Gesetzbuchs, aber auch des Solmser Landrechts, des Mainzer Land-rechts u. s. w.

10 Allerdings ist nicht jede Satzungsgewalt territorial bedingt und bestimmt.So erzeugt die Autonomie des hochadligen Hauses Rechtsnormen mit personalemGeltungsbereich. Allein vom Standpunkte des Privatrechts eines bestimmtenGebiets erscheint alles Satzungsrecht als ein innerhalb dieses Gebietes geltendesoder nicht geltendes Recht.

11 Vgl. Windscheid, Pand. § 1 Anm. 1.