46 Zweites Kapitel. Begriff und Bedeutung des deutschen Privatreclits.
Theil dieses Gebietes ergreift 5 . Der Gegensatz ist mannichfacher Ab-stufungen fällig, auch kann er, wo Rechtsgebiete einander durchkreuzen,sich je nach dem Standpunkte der Betrachtung verschieben 6 .
Das Ineinandergreifen von Rechtsgebieten kann die Folge ver-schiedenartiger Umstände sein. Hierbei bestehen folgende Möglich-keiten, die in Deutschland sämmtlich zugleich Wirklichkeiten sind:
a. Rechtsgebiet ist nothwendig jedes Staatsgebiet. Denn jederStaat hat gesetzgebende Gewalt. Wo daher ein aus Staaten zusammen-gesetzter Staat (wie das Deutsche Reich) besteht, giebt es auch gleich-zeitig ein Gesammtrechtsgebiet und ihm eingefügte Einzelrechtsgebieteund folgeweise gemeines Recht (Reichsrecht) und Rartikularrechte(Landesrecht).
b. Rechtsgebiet kann auch ein ehemaliges Staatsgebiet sein. Dennmit dem Untergange eines Staates erlischt nicht zugleich das von ihmgesetzte Recht 7 . Darum kann einerseits bei der Auflösung eines Staatesin mehrere Staaten das ehemalige Gesammtstaatsgebiet ein Rechts-gebiet und somit sein Recht in mehreren Staaten gemeines Rechtbleiben, wie dies beim Zerfalle des alten deutschen Reichs geschah 8 9 .Andrerseits kann bei der Vereinigung' eines Staats mit einem anderenStaat das ehemalige Sonderstaatsgebiet als Rechtsgebiet und somitsein Recht als Partikularrecht fortbestehen, w r ie dies in Deutschlandnoch heute für zahlreiche einstige landesherrliche Territorien undreichsstädtische Gebiete und ebenso in Preufsen für die 1866 ein-verleibten Staatsgebiete zutrifft. Auch kann im Falle der Veränderungder staatlichen Zugehörigkeit einzelner Gebietsteile ein ehemaligesStaatsgebiet als ein Rechtsgebiet anerkannt bleiben, das nun mehrereStaatsgebiete durchkreuzt !l .
5 Im römischen Reich fehlte es thatsächlich keineswegs an Partikularrecktneben dem Reichsrecht; vgl. Mitteis, Reichsrecht n. Volksrecht in den östlichenProvinzen des röm. Kaiserreichs, Leipzig 1891. Allein die Jurisprudenz ignorirtees. Darum ist der begriffliche Gegensatz im Corpus juris nicht fonnulirt. Er isterst von der mittelalterlichen Jurisprudenz entwickelt worden, die sich hierbei andurchaus unpassende Quellenstellen (besonders die oben Anm. 3 citirten) anlehnte.
6 So ist z. B. vom Standpunkte des gemeinpreufsischen Rechts das gemeineRecht im älteren Sinne, vom Standpunkte des letzteren umgekehrt das gemein-preufsisclie Recht blofses Partikularrecht.
7 Anerkannt vom R.Ger. 24. Sept. 1886 XVI Nr. 60 S. 265.
8 Dies bestreitet Wächter, Gemeines Recht S. 169 ff. — Ein anderes Bei-spiel bietet der Fortbestand des kursächsischen Rechts (insbes. der Konst, v. 1572)in verschiedenen sächsischen Staaten.
9 Dies trifft z. B. für das Gebiet des preufsischen Landrechts zu, da es auchTlieile von Bayern umfafst. Ebenso für das Gebiet des Code civil, des öster-