Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
45
Einzelbild herunterladen
 

§ 6. Gemeines und nicht gemeines Recht.

45

gleichförmige Durchführung eines logischen Schemas, sondern durchgerechte Ordnung aller Lebens Verhältnisse nach Mafsgabe ihrer Eigen-art Genüge geschieht. Darum sind auf dasselbe namentlich die römi-schen Sätze über einschränkende Auslegung des jus singulare durch-aus unanwendbar.

2. Gemeinsames und eigentümliches Recht (jus uni-versale und proprium). Die Rechtsquellen mehrerer getrennter Rechts-gebiete können inhaltlich übereinstimmen oder auseinandergehen. Inbedeutendem Umfange giebt es heute neben dem eigenthümlichenRecht jedes Gebietes ein mehreren Gebieten gemeinsames (allgemeinesodermateriell gemeines) Recht, das sich in mannichfacher Abstufungbis zum europäischen Recht oder sogar zum Weltrecht erhebt 3 . Sogiebt es auch ein mehreren oder vielen deutschen Rechtsgebieten ge-meinsames Recht bis hinauf zu allgemeinem deutschem Rechte. Immeraber bleibt solche Uebereinstimmung blos thatsächlicher Art; sie ist,weil sie nicht auf Einheit der Rechtsquelle beruht, zwar nicht für diegeschichtliche, wohl aber für die juristische Betrachtung etwas Zu-fälliges. Dies gilt auch dann, wenn genau dasselbe Gesetz in mehrerenStaaten kraft Vereinbarung oder Entlehnung erlassen ist 4 .

3. Gemeines und partikuläres Recht (jus commune undparticulare). Mehrere Rechtsgebiete können in einander geschobensein, indem ein Rechtsgebiet zugleich Theil eines gröfseren Rechts-gebietes ist oder auch verschiedene Rechtsgebiete einander durch-kreuzen. Dann beherrschen denselben räumlichen Bezirk Rechtsquellenverschiedener Erstreckung, die eine als einen Theil ihres Rechtsgebiets,die andere als ihr besonderes Rechtsgebiet oder auch als einen Theilihres anders begrenzten Rechtsgebiets. Hieraus entsteht der Gegensatzzwischengemeinem Recht im technischen Sinne (formell gemeintemRecht) und partikulärem Recht. Gemeines Recht ist das Recht,welches kraft der Beschaffenheit seiner Rechtsquelle das zusammen-gesetzte Rechtsgebiet als einheitliches Ganze, partikuläres Recht dasRecht, welches kraft der Beschaffenheit seiner Rechtsquelle nur einen

3 Diese Unterscheidung machten auch die Römer, indem sie demjusproprium, das sich jede civitas setzt und das für den populus Romanus imjuscivile besteht, dasjus gentium als eincommune omnium hominum jus gegen-über stellten; Inst. I, 2 § 1; 1. 9 D. de just, et jure 1, 1.

4 So sind Wechselordnung und Handelsgesetzbuch noch heute ein dem Deut-schen Reich und Oesterreich (und waren früher ein fast allen deutschen Staaten)gemeinsames, nicht aber ein für sie gemeines Recht. Ebenso ist das preußischeBergrecht und Grundbuchrecht ein dem preufsischen Staat und anderen Staaten,die es entlehnt haben, gemeinsames, aber kein für sie gemeines Recht.