44 Zweites Kapitel. Begriff und Bedeutung des deutschen Privatrechts.
Erscheint ein derartiges besonderes Recht als ein in sich zusammen-hängender Inbegriff von Rechtssätzen, so sprechen wir von einem„Sonderrecht“ oder „Spezialrecht“. Ihm steht dann das zu allgemeinerGeltung berufene Recht als „gemeines Recht“ (gemeines bürgerlichesRecht, gemeines Civilrecht, gemeines Privatrecht), im Sprachgebrauchdes Mittelalters und heute noch des Lehnrechts als „Landrecht“, imSprachgebrauch neuerer Gesetze (z. B. des Handelsgesetzbuches, derWechselordnung, mancher Bergordnungen) auch schlechthin als „bürger-liches Recht“ oder „Civilrecht“ gegenüber.
Das germanische Recht neigte von je zur Ausscheidung von Sonder-rechten. Im Mittelalter drohten die Sonderrechte das gemeine Rechtvöllig aufzuzehren. Heute überwiegt das gemeine Recht. Allein auchdas moderne Recht hat mit dem germanischen Gedanken, dafs be-sondere Lebensverhältnisse ein besonderes Recht fordern, nicht ge-brochen. Nur stehen heute die Sonderrechte dem gemeinen Rechtnicht mehr wie ehemals als durchaus selbständige Rechtsgebäude gegen-über, sondern verhalten sich zu ihm wie Nebengebäude, die mit demHauptgebäude ein Ganzes bilden. Das gemeine Recht legt auch fürsie den Grund und gewährt ihnen festen Halt. Aber sie sind in sicheinheitlich gefügt und durch eigenartige Struktur und Färbung ihrerBestandtheile innerlich zusammengeschlossen.
Dem römischen Recht ist die Unterscheidung von gemeinem undbesonderem Recht nicht völlig fremd. Allein es hat nicht blos stetsnur einzelne besondere Rechtssätze, niemals ganze Sonderrechte ge-schaffen, sondern auch das vom „jus commune“ abweichende Rechtals „jus singulare“ in die Stellung einer anomalen Bildung, einesgegen die ratio juris aus Zweckmäfsigkeitsenvägungen eingeführtenAusnahmerechts gedrängt 2 . Der Begriff des singulären Rechts ist aufunser Sonderrecht schlechthin unübertragbar. Unser Sonderrecht istso gut wie das gemeine Recht Ausflufs der Rechtsidee, der nicht durch
2 Dernburg, Pand. § 33, will auch im römischen Recht Sonderrecht undanomales Recht unterscheiden und die Aussprüche des Paulus in 1. 14 u. 16 D.de leg. 1, 3 nur als einseitige Verallgemeinerungen deuten, hei denen von wirk-lichen Rechtssingularitäten, wie sie als „Rudimente der Vergangenheit“ oder durch„Zufälligkeiten“ der Rechtshildung Vorkommen, ausgegangen sei. Indefs kannPaulus unmöglich an solche Fälle gedacht haben, da er von Rechtssätzen spricht,die schon hei ihrer Einführung gegen die ratio juris verstofsen und durch irgendeine „utilitas“ hervorgetrieben sind. Dafs aber die Auffassung des Paulus demGeiste des römischen Rechts entspricht, zeigt doch dessen thatsächliche Gestaltung,zumal hei einem Vergleich mit germanischem und modernem Recht. — Vgl. überdas römische jus singulare Regelsberger in der Festgabe der Göttinger Jur.-Fak.f. Jhering (1892) S. 45 ff., Pand. I § 31.