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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 6. Gemeines und nicht gemeines Recht.

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Gebiet der Doktrin übergreifenden Konstruktionen, durch welche derEntwurf deutsche Rechtsinstitute romanisiren will, nicht in unserkünftiges Gesetzbuch übergehen.

§ 6. Gemeines und nicht gemeines Recht 1 .

I. Begriffliches. Zur Begriffsbestimmung des deutschen Privat-rechts gehört endlich, dadas deutsche Privatrecht von der Summeder in Deutschland geltenden Privatrechte zu unterscheiden ist, dieFeststellung seines Verhältnisses zum Begriff des gemeinen Rechts.Dieser Begriff aber ist nicht eindeutig, empfängt vielmehr eine festeBedeutung erst durch seinen Gegensatz.

Immer liegt dabei der Begriff des Rechtsgebiets zu Grunde.Rechtsgebiet ist der räumliche Herrschaftsbereich einer Rechtsquelle,d. h. einer in einheitlicher Weise für einen Inbegriff von Lebens-verhältnissen Normen setzenden Macht. Nach dem heute anerkanntenTerritorialitätsprinzip erscheint jede Rechtsquelle als zunächst und ansich berufen, innerhalb bestimmter räumlicher Grenzen Recht zuschaffen. Je nach dem Umfange aber, in dem diese Aufgabe in dem-selben Rechtsgebiet oder in mehreren getrennten Rechtsgebieten oderin mehreren in einander geschobenen Rechtsgebieten gelöst wird, er-giebt sich ein dreifacher Gegensatz zwischen Gemeinschaft und Son-derung der Rechtsbildung.

1. Gemeines und besonderes Recht (jus generale undspeciale). In demselben Rechtsgebiet kann eine Rechtsquelle entwederallgemeine Geltung in Anspruch nehmen oder nur für eine besondereLebenssphäre Recht setzen. Die besondere Lebenssphäre, für welchebesonderes Recht gilt, kann in verschiedener Weise abgegrenzt sein:als ein Personenkreis (wie beim Sonderrecht des hohen Adels), einSachenkreis (wie beim Lehnrecht), ein Kreis von Handlungen (wiebeim Wechselrecht) oder ein unter Verbindung mehrerer Gesichtspunkteausgeschiedener Kreis von Lebensverhältnissen (wie beim Handelsrecht).

1 Reyscher, Z. f. D.R. I (1839) 12 ff, X 153 ff. Beseler, Volksreclit n.Juristenrecht, Greifswald 1843, S. 91 ff; D.P.R. § 14. Wächter, GemeinesRecht Deutschlands, Leipzig 1884; Pand. I§ 1718. Thöl, Volksrecht, Juristen-recht u. s. w., Rostock u. Schwerin 1846, S. 1 ff; Einl. in das D.P.R. § 4648.Gerber, Das wissenschaftliche Prinzip des gemeinen deutschen Privatrechts, Jena1846; D.P.R. §57. Riickert, Der Begriff des gemeinen deutschen Privatrechts,Erlangen 1857. Bekker, Jalirb. des gemeinen deutschen Rechts I (1857) 2 ff.Windscheid, Pand. § 1. Regelsberger, Pand. § 29. Stobhe, D.P.R. § 710.Roth, D.P.R. § 1. Franken, D.P.R. § 2.