Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
42
Einzelbild herunterladen
 

42 Zweites Kapitel. Begriff und Bedeutung des deutschen Privatrechts.

und oft sehr unbeholfene Versuche gemacht, den römischen Rechts-begriffen eigne deutsche Rechtsbegriffe entgegenzustellen. Im Uebrigenblieben auch die Germanisten, von dem Reichthum ihres Stoffes über-wältigt, im überlieferten Gedankensystem befangen, das freilich unterBeihülfe des Naturrechts mehr und mehr eine germanistische Färbungannahm. Erst allmählich wurde bewufst der positive Gedankengehaltdes germanischen Rechts ausgeschöpft und in noch heute längst nichtvollendeter dogmatischer Arbeit begrifflich geprägt. Bis heute indefsist nicht blos in der romanistischen, sondern auch in der germanisti-schen Jurisprudenz dieromanisirende Richtung nicht ausgestorben.Immer noch macht sich die Anschauung geltend, dafs im römischenRecht das zur juristischen Formung des gesummten modernen Rechts-stoffes befähigte und berufene logische Schema zu finden sei 22 . Oderes wird doch der Rath gegeben und befolgt, bei der Konstruktionder deutschen Rechtsinstitute erst dann mit selbständigen Begriffenzu operiren, wenn die Konstruktion mit römischen Begriffen nichtmöglich ist 23 . Dieser Maxime, die gewissermafsen eine Prämie aufjuristische Kunststücke setzt, huldigt offensichtlich auch der erste Ent-wurf des bürgerlichen Gesetzbuches 24 . Als wenn es bei der Präguug derjuristischen Denkformen darauf ankäme, was allenfalls möglich, undnicht allein darauf, was angemessen ist! Angemessen aber ist jedemRechtsinstitut nur eine aus seinem eignen Geist geborne begrifflicheFassung.

Die romanisirende Behandlung des deutschen Rechts ist aufSchritt und Tritt zu bekämpfen. Kur mufs wieder ihr positivrecht-licher Niederschlag im Gesetzes- und Gewohnheitsrecht geachtetwerden. Um so ernster sollte, bevor es zu spät ist, die Wissenschaftdes deutschen Rechts dahin wirken, dafs die ohnehin vielfach in das

22 Ausdrücklich wird freilich diese Meinung nur selten noch ausgesprochen(Beispiele bei Stobbe, D.P.R. I 40 Anm. 7 u. Gierke, Entwurf S. 21 Anm. 5).Allein sie liegt nicht nur zahlreichen Konstruktionen der Romanisten zu Grunde,sondern bestimmt auch das gesammte wissenschaftliche Verfahren mancher Germa-nisten, als deren geistiger Führer Gerber erscheint.

23 Trotz ihrer mafsvollen Form laufen hierauf im praktischen Erfolge, wiedas Verhalten ihres Urhebers selber zeigt, die Anweisungen Stobbos, D.P.R. I§ 4 S. 23 u. § 6 S. 39 ff., hinaus. Auch Franken, D.P.R. S. 2, gebt in der Em-pfehlung des Anschlusses an die romanistischen Begriffe zu weit.

24 Vgl. Gierke, Entw. S. 3, 20 ff., 280 ff., 393 ff. Am bezeichnendsten sinddiejenigen Sätze des E.G. zum Entw., die gar keinen andern Zweck haben, alslandesrechtlich zugelassene deutsche Rechtsinstitute in eine romanistische Kon-struktion zu zwängen; solche Sätze begegnen z. B. in Art. 73 (Geschofseigenthum)u. Art. 8387 (Anerbenrecht).