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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 5. Deutsches und fremdes Recht.

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Auch bei dem wissenschaftlichen Aufbau des deutschen Privat-rechts haben wir daher die romanistischen Geisteserrungenschaften zuverwerthen. Wir haben die am Vorbilde der grofsen römischen Juristenentwickelte juristische Methode anzuwenden 18 . Wir können uns demauf römischrechtlicher Grundlage erwachsenen Systeme des Privatrechtsnicht entziehen 19 . Wir müssen endlich eine Reihe begrifflicher Kate-gorien, die aus dem römischen Recht in das moderne Bewufstseinübergegangen sind, als gemeingültig aufnehmen 20 .

Allein ihren inneren Gedankengehalt darf die Wissenschaft desdeutschen Privatrechts trotz aller römischrechtlichen Schulung nur ausdem Geiste des deutschen Rechts schöpfen. Sie darf in ihren Stoffnicht römische Gedanken hineintragen, sondern mufs ihm die in ihmlebendigen deutschen Gedanken entlocken. Die Rechtsbegriffe sindnicht rein logische, sondern geschichtliche Gebilde. So ist auch dieWelt der römischen Rechtsbegriffe weder ewig noch allumfassend.Eigenartige Begriffe, die mit den verwandten römischen Begriffen sichkeineswegs decken und zum Theil überhaupt jedes römischen Eben-bildes entbehren, weben und wirken in unserm Recht. Sie gilt es zuentdecken und zu formen. Denn die Jurisprudenz wird das Lebenwahrhaft nur beherrschen, wenn sie die Wirklichkeit nicht meistert,sondern begreift.

Andere Wege schlug nach der Rezeption die deutsche Rechts-wissenschaft ein. In dem Glauben an ein von der Logik unbedingtvorgezeichnetes System der Rechtsbegriffe, das im Corpus juris unab-änderlich und erschöpfend offenbart sei, ordnete sie auch den ererbtenoder neu envorbenen heimischen Rechtsstoff dem römischen Begriffs-schema ein. Mochte auch das deutsche Institut durch das fremdartigeGedankengewand wie durch eine Zwangsjacke vergewaltigt und ver-krüppelt werden: w r as bedeutete die Zerstörung vaterländischer Geistes-gebilde, wenn das Dogma gerettet war ? Seitdem eine selbständigeWissenschaft des deutschen Privatrechts aufgeblüht war, fehlte es nie-mals an Widerspruch gegen dieromanisirende Behandlung desdeutschen Rechts 21 . Doch wurden zunächst nur vereinzelt schüchterne

JS Vgl. unten § 14.

19 Vgl. unten § 13.

20 So z. B. die Unterscheidung dinglicher und persönlicher Rechte, von Uni-versal- und Singularsuccession, von Geschäften unter Lebenden und von Todes-wegen.

21 Vgl. z. B. Estor, Bürgerl. Rechtsgelehrsamkeit §731; Westphal, D.P.R.II 19; bes. aber PütteT, El. j. Germ. § 45 (alle erhaltenen heimischen Rechtsinstitutefirmissime servanda ex mente juris istius, nulla peregrini juris rationehabita) u. § 6366, sowie Runde § 84.