40 Zweites Kapitel. Begriff und Bedeutung des deutschen Privatrechts.
gilt, hat der Richter von Amts wegen festzustellen; gerade in dieserRichtung ist der Bruch mit den Irrlehren, die das römische Rechtdurch Vermuthungen begünstigten, besonders wichtig 16 . Gilt einPartikularrecht, so hat es der Richter mit denselben Mitteln wie dasgemeine Recht und lediglich aus ihm selbst auszulegen; die zumSchaden des deutschen Rechts lange gehandhabte Regel, dafs diePartikularrechte „strikt“ und somit in möglichstem Einklang mit demrömischen Recht zu interpretiren seien 16 , wird heute allgemein ver-worfen.
III. Mittelbare Geltung des römischen Rechts. DieBedeutung des römischen Rechts für das heutige Privatrecht Deutsch-lands erschöpft sich nicht in seiner unmittelbaren Geltung, sondernreicht in zwiefacher Hinsicht weit darüber hinaus.
1. Wegen der römisch rechtli chen Bestandtheileneuerer Gesetzbücher und Gesetze. Alle seit der Rezeptionauf dem Boden des gemeinen Rechts erlassenen Partikularrechte ent-halten Sätze römischer Herkunft, für deren Verständnifs das römischeRecht ein unentbehrliches wissenschaftliches Ilülfsmittel ist. Gleichesgilt für die Gesetzbücher derjenigen Länder, in denen die unmittel-bare Geltung des römischen Rechtes völlig beseitigt ist 17 . Aber auchdie neuere Reichsgesetzgebung schöpft vielfach aus dem römischenRecht und fordert somit zu ihrem vollen Verständnifs dessen Beihülfe.
2. Wegen des Einflusses des römischen Rechts aufdie wissenschaftliche Behandlung alles Rechts und so-mit auch des Privatrechts deutscher Herkunft. Denn inder Schule des römischen Rechts hat seit der Glossatorenzeit diemoderne Rechtswissenschaft sich aus-und fortgebildet und das juristischeDenken erzogen.
15 Die Lehre von der fundata intentio (oben Anm. 12) kehrte ihre Spitze vor-nehmlich gegen die Partikularrechte.
16 Diese schon im Mittelalter auftauchende Regel (vgl. Gierke, Genossen-schaftsrecht III 388 Anm. 143 a. E.) wird bereits seit dem 16. Jahrhundert auf diedeutschen Partikularrechte angewandt; vgl. Gaill, Pract. Obs. lib. II obs. 33,Hynsinger, Responsa XIV § 26, und die Citate bei Reyscher, Z. f. D.R. IX342 Anm. 4, Stobbe, Rechtsquellen II 121 Anm. 26 u. D.P.R. § 4 Anm. 9,Moddermann, Rezeption S. 9 u. 89. Man sagte spriichwörtlicli: „statuta suntstricte intelligenda contra jus commune“ oder „stricte“ oder gar „strictissime inter-pretanda“. Zuletzt hat sie wohl Maurenbrecher, D.P.R. I § 4 verfochten. Als„absurd“ verwirft sie unter Berufung auf Thomasius (Vernunftlehre S. 213) bereitsKreittmayr, Anm. zu Bayr. Landrecht I c. 3 § 13 Kr. 6.
17 Kur darf hier niemals das römische Recht direkt zur Ausfüllung einerLücke verwendet werden. Vgl. hinsichtlich des preufs. Landr. R.Ger. II Kr. 83.Auch Bad. Landr. Art. 4h.